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   BGBl. I 1969 S. 1146   

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BGBl. I 1969 S. 1146 (https://dejure.org/1969,4042)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 18.08.1969, Seite 1146
  • Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts
  • vom 15.08.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

    Diese hätte einer notariell beurkundeten (§ 53 Abs. 2 GmbHG idF des Beurkundungsgesetzes vom 28.8.1969 <BGBl I 1513>) und ins Handelsregister eingetragenen (§ 54 Abs. 1 und 3 GmbHG idF des Gesetzes zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 15.8.1969 <BGBl I 1146>) Änderung des jeweiligen Gesellschaftsvertrags bedurft (vgl Rauch/Schnütgen, Die Gesellschafterversammlung der GmbH, 2013, RdNr 112; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 14) , an der es vorliegend fehlt.
  • OLG Frankfurt, 04.03.1981 - 20 W 370/80

    Anforderungen an den Begriff "einheitliche Urkunde" bei Anmeldung einer GmbH

    Er besteht darin, zu erreichen, daß jedermann den neuesten Stand des Gesellschaftsvertrages stets aus einer einzigen, beim Handelsregister befindlichen Urkunde ersehen kann (BT-Drucksache V/3862, S. 13; OLG Köln, Rpfleger 1972, 410, 411; OLG Schleswig GmbHRdsch. 1975, 183 f.; OLG Stuttgart, MittBayNot 1973, 227; DNotZ 1979, 359, 360; Baumbach/Hueck, GmbHG, 13. Aufl., 1970, § 54, Anm. 1 B a; Groß, Rpfleger 1972, 241, 242, 244; Röll, DNotZ 1970, 337, 338; Ulmer, in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., 1975, § 3 Anm. 5; Winkler, a.a.O.).

    Das ist eine Bescheinigung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO über von dem Notar amtlich wahrgenommene Tatsachen (vgl. BT-Drucksache V/3862, S. 13; Groß, a.a.O., S. 242; Winkler, a.a.O.).

  • BayObLG, 14.09.1988 - BReg. 3 Z 85/88

    Vorlage des in einer einzigen Urkunde enthaltenen Satzungstextes auch bei

    Jeder Dritte kann sich durch Einsicht in die Registerakten (§ 9 HGB) oder durch Anforderung einer Abschrift über die Satzung/den Gesellschaftsvertrag einer jeden Gesellschaft in der jeweils geltenden Fassung unterrichten (Regierungsbegründung zu Art. 2 Nr. 9 des Koordinierungsgesetzes, BTDrucks. V/3862 S. 13, auf die in der Regierungsbegründung zu Art. 3 Nr. 5 dieses Gesetzes verwiesen wird, BT-Drucks. aaO S. 16).

    Wird die Satzung nicht vollständig neu gefaßt, so ist nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - ein Gesellschafterbeschluß über die Neufeststellung der Satzung zu fassen, was u. U. mit erheblichen Kosten verbunden ist (Regierungsbegründungzu Art. 2 Nr. 9 Koordinierungsgesetz, BT-Drucks. V/3862 S. 13).

  • OLG Stuttgart, 12.06.2002 - 8 W 279/00

    Notarkosten: Kostenfreies Nebengeschäft bei Beurkundung des

    Das deutsche Umsetzungsgesetz vom 15.8.1969 (BGBl. I, 1146) sichert diese Verpflichtung durch eine notarielle Bescheinigung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der geänderten Satzung (§ 54 GmbHG bzw. § 181 AktG).
  • LG Stralsund, 27.01.2009 - 3 T 7/08

    GmbH: Abstrakte und konkrete Anmeldung der Vertretungsregelung bei der unter

    Die Angabe der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist seit der auf Art. 8 § 2 des Koordinierungsgesetzes vom 15.08.1969 (BGBl. I 1969, 1146) zurückgehenden Neufassung dieser Normen in jedem Fall vorgeschrieben, und zwar auch dann, wenn die Vertretungsbefugnis sich nach dem Gesetz bestimmt.
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1981 - 3 W 80/81

    Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das

    Durch das "Gesetz zur Durchführung der ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts" vom 15.8.1969 (BGBl. I Seite 1146) sind die §§ 8 und 10 des GmbH-Gesetzes abgeändert worden.
  • OLG Frankfurt, 11.02.1980 - 20 W 14/80

    Kostenrechtliche Folgen der Bescheinigung nach § 54 GmbHG

    Der Rechtsausschuß des Bundestages (BT-Drucks. V/4406), auf dessen Vorschlag die Änderung des § 47 KostG erfolgte, hielt es für erforderlich auszuschließen, daß die Gesellschaften im Falle vor Änderungen der Satzung MittBayNot 1980 Heft 3/4 - 123.
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.05.1980 - 4 HKT 1456/80

    Zur Gültigkeitsdauer von Handelsregisteranmeldungen

    Der Rechtsausschuß des Bundestages (BT-Drucks. V/4406), auf dessen Vorschlag die Änderung des § 47 KostG erfolgte, hielt es für erforderlich auszuschließen, daß die Gesellschaften im Falle vor Änderungen der Satzung MittBayNot 1980 Heft 3/4 - 123.
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