Gesetzgebung
| BGBl. I 1973 S. 565 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 15.06.1973, Seite 565
- Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
- vom 14.06.1973
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 50.81
Grundsteuer - Unverkürzt - Einziehung - Erlaß
Das Berufungsgericht hat entschieden, der Klägerin sei schon deshalb ein Anspruch auf den begehrten teilweisen Erlaß der von dem Beklagten für das Jahr 1974 erhobenen Grundsteuer gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 565) nicht entstanden, weil die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für die eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücke in D. im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Erlaßzeitraum nicht unbillig im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG sei. - BGH, 23.10.1980 - III ZR 100/79
Befreiung von der Übernahme einer persönlichen Haftung durch Befriedigung des …
Mit Wirkung vom 5. Februar 1973 wurde durch § 52 Abs. 1 Nr. 3 Außenwirtschaftsverordnung - AWV - (ab 15. Juni 1973 durch die 27. Änderungsverordnung zur AWV vom 14. Juni 1973 BGBl I S. 565: § 52 Abs. 1 Nr. 4 AWV) in der Fassung der 25. Verordnung zur Änderung der AWV vom 2. Februar 1973 (BGBl I S. 49) die Pflicht begründet, die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten durch Gebietsansässige bei Gebietsfremden durch die Deutsche Bundesbank genehmigen zu lassen. - BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 51.81
Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung - Negatives …
Das Berufungsgericht hat entschieden, der Klägerin sei schon deshalb ein Anspruch auf den begehrten teilweisen Erlaß der von dem Beklagten für das Jahr 1974 erhobenen Grundsteuer gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 565) nicht entstanden, weil die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für das eigengewerblich genutzte bebaute Grundstück in W. im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Erlaßzeitraum nicht unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG sei.
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