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   BGBl. I 1976 S. 1121   

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BGBl. I 1976 S. 1121 (https://dejure.org/1976,7069)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 05.05.1976, Seite 1121
  • Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
  • vom 03.05.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

    Das Sonderrecht der Kreditwirtschaft beruhte in dem hier erheblichen Zeitraum im wesentlichen auf dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl I S 745) und den darin verankerten Abhängigkeiten von der Bundesbankpolitik sowie auf dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl I S 881), jetzt in der Fassung vom 3. Mai 1976 (BGBl I S 1121); ihnen waren inhaltlich ähnliche Regelungen vorausgegangen(vgl Möschel, Das Wirtschaftsrecht der Banken, S 94ff, 200ff, 215ff).

    Jetzt Neufassung vom 3. Mai 1976 (BGBl I S 1121).

  • BVerwG, 04.05.1982 - 1 C 190.79

    Erstattungsfähigkeit von Prüfungskosten nach dem Gesetz über das Kreditwesen

    Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden: Bundesaufsichtsamt) ordnete durch bestandskräftige Verfügung vom 13. September 1976 unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121/GVBl. S. 1010) - KWG - sowie unter Hinweis auf die Pflicht der Klägerin zur Erstattung der Prüfungskosten (§ 51 Abs. 3 KWG) eine sogenannte unvorhergesehene Prüfung bestimmter geschäftlicher Beziehungen der Klägerin an.

    Die Beklagte hat durch den Bescheid vom 15. November 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 31. März 1978 die Erstattung des von der Klägerin für Rechnung der Beklagten an die Prüfungsgesellschaft gezahlten Prüfungshonorars von 18.330,62 DM zu Recht abgelehnt, denn die Klägerin war aufgrund der §§ 51 Abs. 3, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121/GVBl. S. 1010) - KWG - verpflichtet, der Beklagten diese Prüfungskosten zu erstatten.

    Es trifft zwar zu, daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 KWG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 881) "die erforderlichen Prüfungen" vornehmen durfte, daß § 44 Abs. 1 Nr. 1 KWG in der jetzt maßgeblichen, auf dem 2. ÄndG/KWG beruhenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121/GVBl. S. 1010) diese Prüfungsbefugnis nunmehr ausdrücklich dahin bestimmt, daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen "auch ohne besonderen Anlaß" Prüfungen vornehmen darf, und daß dadurch nach einhelliger Auffassung die Prüfungsbefugnisse des Bundesaufsichtsamts in dieser Hinsicht zu "Routineprüfungen" erweitert worden sind, "die der Bankenaufsicht zusätzliche Erkenntnisse vermitteln und einen Bestandteil normaler Aufsichtstätigkeit bilden" sollen (Bähre-Schneider, KWG-Kommentar, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 44, S. 460 f.).

  • BGH, 29.09.1986 - II ZR 283/85

    Warn- und Schutzpflichten der am Überweisungsverkehr beteiligten Banken bei einer

    Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Überweisungsbetrag zur Tilgung von Schulden gegenüber der Klägerin bestimmt war und ihn die Klägerin deshalb hätte wirksam annehmen können (§ 46 a Abs. 1 Nr. 3 KWG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 3. Mai 1976 (BGBl I S. 1121)).
  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 8.87

    Befugnis des mit der Hauptsache befassten Gerichtes, eine im Verfahren der

    Durch Verfügung vom 12. September 1984 nahm das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) die Erlaubnis, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung von 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121) - KWG 1976 - zu betreiben, unter Bezugnahme auf die §§ 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchst b, 33 Abs. 1 Nr. 4 KWG 1976 zurück.
  • BVerwG, 27.03.1984 - 1 C 125.80

    Kreditwesen - Einlagengeschäft - Bankwirtschaftliche Verkehrsauffassung -

    Durch Verfügung vom 8. Januar 1975 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Klägerin, von ihren Belegschaftsangehörigen Gelder gegen Ausgabe von Namens-Gewinnschuldverschreibungen entgegenzunehmen, weil dadurch unerlaubt das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, jetzt unverändert in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121) - KWG - in der gemäß § 3 Nr. 1 KWG verbotenen Form einer Werksparkasse betrieben werde.
  • BVerwG, 23.08.1982 - 1 B 23.82

    Sparkassen - Regionalprinzip

    Das Beschwerdevorbringen macht die konkrete Rechtsfrage, die nach Ansicht der Beschwerdeführer für die Entscheidung erheblich sein wird, auch nicht annähernd kenntlich: Es läßt nicht erkennen, welche landesrechtlichen Normen unter den angesprochenen "überkommenen Grundsätzen des Sparkassenrechts, nach denen Sparkassen rechtsschutzlos Objekte kommunaler Neuordnungsmaßnahmen zu sein haben", verstanden werden sollen und ermöglicht schon in dieser Hinsicht keine Prüfung dahin, ob die ungenannten gemeinten Vorschriften in vorliegender Sache - in der die Mitgliedschaft der Stadt Köln bei dem Kläger zu 1) und die von der Klägerin zu 2) bestrittene Befugnis der Stadtsparkasse Köln zur Errichtung von Zweigstellen in der Stadt K. durch das K.-Gesetz eingegliederten Teilen des Stadtgebietes in Streit stehen - entscheidungserheblich sind; ferner legt das Beschwerdevorbringen nicht dar, welche Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121) - KWG - "eine landesrechtliche Dispositionsfreiheit über den Bestand von Sparkassen und ihrer Zweigstellen" ausschließen, beschränken oder jedenfalls thematisch betreffen sollen.
  • BGH, 13.07.1978 - III ZR 178/76

    Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers - Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob der Vertrag der Parteien nach § 134 BGB nichtig sei, weil es sich um ein Garantiegeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl I 881, mehrfach geändert, jetzt i.d.F. vom 3. Mai 1976 - BGBl I 1121) - KWG - handele und die Klägerin daher der Erlaubnis des Bundesaufsiehtsamts nach § 32 KWG bedurft habe.
  • OVG Berlin, 20.02.1980 - 1 B 13.77

    Rechtswidrigkeit bankaufsichtsrechtlicher Maßnahmen; Erlaubnis des

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  • BGH, 22.05.1978 - III ZR 128/76

    Selbstschuldnerische Bürgschaft für die Forderungen durch Gesellschafter einer

    Auch eine (etwaige) Zuwiderhandlung gegen die Sollvorschrift des § 13 Abs. 4 KWG - die Neufassung des KWG vom 3. Mai 1976 (BGBl I S. 1121) findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung - führt nicht zur Unwirksamkeit des Kreditgeschäfts (Lünterbusch a.a.O. S. 233 ff m.w.Nachw.; Schork KWG 1965 § 13 Rdn. 41).
  • BVerwG, 27.03.1984 - 1 C 126.80

    Rechtliche Qualifizierung der Annahme fremder Gelder von Betriebsangehörigen

    Durch Verfügung vom 20. Februar 1975 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Klägerin, von ihren Belegschaftsangehörigen Gelder gegen Ausgabe von Namens-Gewinnschuldverschreibungen entgegenzunehmen, weil dadurch unerlaubt das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, jetzt unverändert in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121) - KWG - in der gemäß § 3 Nr. 1 KWG verbotenen Form einer Werksparkasse betrieben werde.
  • BGH, 20.10.1988 - III ZR 169/87

    Gewerbsmäßige Verwaltung fremder Vermögenswerte bei der Abwicklung von

  • VG Berlin, 04.12.1978 - XIV A 7.78

    Einführung eines neuen Bauspartarifs; Genehmigung geänderter AGG und ABB;

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