Gesetzgebung
BGBl. I 1980 S. 1892 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 10.10.1980, Seite 1892
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
- vom 01.10.1980
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1899/16
Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine logopädische Tätigkeit
Zur Bestimmung des Berufsbildes des Logopäden ist vorrangig auf die Fixierung im Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG - vom 07.05.1980 (BGBl. I 1980 S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden - LogAPrO - vom 01.10.1980 (BGBl. I 1980 S. 1892), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016 (BGBl. I S. 886), abzustellen. - BSG, 30.01.1997 - 12 RK 31/96
Versicherungspflichtig selbständig tätiger Krankengymnasten nach § 2 Nr. 2 SGB VI
Keinesfalls kann von einer bestehenden oder nicht bestehenden Versicherungspflicht der Logopäden auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht der Krankengymnasten (Physiotherapeuten) geschlossen werden, weil es sich beim Logopäden um einen vom Krankengymnasten (Physiotherapeuten) sich erheblich unterscheidenden Beruf handelt, der auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht (Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 <BGBl I 529> zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1994 <BGBl I 446>, sowie Ausbildungs- und Prüfungsanordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 <BGBl I 1892>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 <BGBl I 3770>). - LSG Sachsen, 19.06.2008 - L 3 AS 39/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Förderung von …
Da nach § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I 1980 S. 1892) die Ausbildung zum Logopäden grundsätzlich drei Jahre betrage und insoweit eine Verkürzung der Ausbildungszeit um mindestens ein Drittel nicht möglich sei, umfasse der Prüfungsumfang der fachkundigen Stelle auch die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III, deren Vorliegen diese mit Erteilung der Zertifizierungsurkunde verbindlich festgestellt habe.
- LSG Sachsen, 19.04.2011 - L 5 R 6/10
Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am …
Die Ausbildung zum Logopäden wird nach den Vorgaben des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopädenG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I 529) in Verbindung mit der auf Grund von § 5 des vorbezeichneten Gesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden (LogopädenAPV) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I 1892) an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. - OVG Hamburg, 24.05.1988 - Bs IV 733/87 c) Die vollständige Bindung der Berufsfachschule für Logopädie der Antragsgegnerin an staatliche Vorgaben nicht nur im Bereich von Prüfungen und Zeugnissen sondern auch hinsichtlich Art und Umfang des Lehrstoffes ergibt sich aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 01.10.1980 (BGBl. I S. 1892 LogAPrO ).
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.01.2010 - L 2 AL 105/09 Bei der Ausbildung zum Logopäden ist nach § 1 Abs. 1 der Ausbildung- und Prüfungsordnung für Logopäden (BGBl. I 1980, 1892) eine dreijährige Ausbildung vorgesehen, ohne dass bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Verkürzung auf zwei Jahre erfolgen kann.
- VGH Bayern, 14.02.1984 - 7 CE 83 A.2767 Die gem. § 5 des Gesetzes erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 01.10.1980 (BGBl. I S. 1892) bestimmt in § 1 Abs. 1 i. V. m. den Anlagen 1 und 2, welchen Unterricht mit welcher Stundenzahl die dreijährige Ausbildung mindestens umfassen muß.