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   BGBl. I 1985 S. 1243   

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BGBl. I 1985 S. 1243 (https://dejure.org/1985,13479)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 28.06.1985, Seite 1243
  • Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (9. BAföGÄndG)
  • vom 26.06.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist am 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) neu gefaßt, nach zahlreichen Änderungen in seiner Neufassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) bekanntgemacht und zuletzt durch das Neunte Änderungsgesetz vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) geändert worden.
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (9. BAföGÄndG) vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) wurde § 11 Abs. 2 BAföG in seinem zweiten Halbsatz neu gefaßt; diese Änderung ist zur Beurteilung der im Ausgangsverfahren gestellten Vorlagefrage ohne Belang.
  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88

    Begriff der zumutbaren von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren

    Das ergibt sich daraus, daß der Kläger in dem der Klageerhebung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 9. BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) unter Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung für das Schuljahr 1985/86 beantragt und seinen Antrag beim Beklagten am 10. September 1985 eingereicht hat.
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngemeinschaft mit Eltern

    Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den vom Vater des Klägers in F. angemieteten Räumen handele es sich um eine Wohnung im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, hier anzuwenden in der Fassung des 9. BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) bzw. - ab dem 1. Juli 1986 - in der Fassung des 10. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897), verstößt gegen Bundesrecht.
  • BVerwG, 09.02.1993 - 11 B 81.92

    Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid und Rückzahlungsbescheid -

    Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt klargestellt worden, daß § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 und des 9. BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
  • BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Soweit die Klägerin für klärungsbedürftig hält, ob § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) und des 9. BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit es in einem künftigen Revisionsverfahren auf diese Frage ankommen könnte.
  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89

    Wohngeld und Ausbildungsförderungsg

    Ungeachtet des Umstands, daß er in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, einem Begabtenförderungswerk im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) - BAföG -, erhalten habe, hätten ihm Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG zugestanden.
  • BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 104.92

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Anrechnung von

    Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob "entgegen § 11 BAföG", der hier in der Fassung des 9. BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) anzuwenden ist, "das Einkommen und Vermögen der Eltern des Auszubildenden nicht auf seinen Bedarf anzurechnen sind, wenn er verheiratet ist und ihm seine Eltern gemäß § 1608 BGB nicht unterhaltspflichtig sind", rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1998 - 16 A 3878/95

    Ausbildungsförderung; Teilerlaß; Ermittlung des Geförderten mittels des

    Da durch das 9. BAföG-Änderungsgesetz vom 26. Juni 1985, BGBl. I S. 1243, das Antragserfordernis entfallen war, war über den leistungsabhängigen Teilerlaß im Rückzahlungsbescheid von Amts wegen zu entscheiden, so daß die Anfechtungsklage die richtige Klageart ist.
  • BVerwG, 25.07.1989 - 5 B 178.88

    Rechtsmittel

    Für die Zeit von Juli 1985 bis September 1986 belief sich dieser Betrag auf monatlich 690 DM (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 9. BAföGÄnderungsG vom 26. Juni 1985 <BGBl. I S. 1243>).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.01.1986 - 12 B 90/85

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Verpflichtung zur

  • VG Oldenburg, 30.10.1997 - 5 A 2675/95

    BAföG; Bestandskraft; Änderung; Darlehen; Volldarlehen; Änderungszeitraum

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