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   BGBl. I 1991 S. 276   

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BGBl. I 1991 S. 276 (https://dejure.org/1991,20603)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 13.02.1991, Seite 276
  • Verordnung zur Änderung trennungsgeldrechtlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften
  • vom 16.01.1991

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 30.06.1993 - 10 B 4.92

    Rechtsmittel

    Der hier zu beurteilende Fragenbereich ist durch die Verordnung zur Änderung trennungsgeltrechtlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 16. Januar 1991 (BGBl I S. 276) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 (Art. 5 ÄnderungsVO) neu geregelt worden.

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV in der geltenden Fassung vom 16. Januar 1991 (BGBl I S. 276) enthält nunmehr eine enumerative Aufzählung der einem Umzug entgegenstehenden Hinderungsgründe, die nach Wegfall des Wohnungsmangels eine Weitergewährung von Trennungsgeld ermöglichen.

  • BVerwG, 05.02.2002 - 10 A 1.01
    In der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vom 12. August 1965, BGBl I S. 813, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1991, BGBl I S. 276, ist geregelt, dass unter solchen Umständen die Abrechnung so zu erfolgen hat, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort oder unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1998 - 4 S 3385/96

    Auslandstrennungsgeld - Reisebeihilfe für Heimfahrt

    Nach § 2 Abs. 1 der auf Grund der Ermächtigung des § 16 Abs. 6 BRKG ergangenen Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG) in der Fassung der Verordnung zur Änderung trennungsgeldrechtlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 16.1.1991 (BGBl. I S. 276) wird die Reisekostenvergütung, wenn eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden wird, so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre; eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.1997 - 5 L 709/94

    Trennungsgeldverordnung; Wegstreckenentschädigung; Fahrtkosten

    Die Rechtsgrundlage für die umstrittene Anrechnung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 TGV in der während des hier maßgeblichen Zeitraums (9.4.bis 31.12.1990) geltenden Fassung vom 20. Mai 1986 (BGBl I S. 745, geändert - allerdings nicht § 6 betreffend - durch die teilweise am 1.7.1990 in Kraft getretene Verordnung v. 16.1.1991, BGBl I S. 276).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1992 - 11 S 1931/91

    Trennungsgeld: Examenszeit des Ehepartners und zwingender persönlicher

    Für die rechtliche Beurteilung des geltendgemachten Trennungsgeldanspruchs sind im vorliegenden Fall § 15 Abs. 1 BUKG vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1629) -- im folgenden BUKG a.F. -- und § 2 Trennungsgeldverordnung vom 20.5.1986 (BGBl. I S. 745) -- im folgenden TGV a.F. -- maßgebend (das Gesetz zur Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes, zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften, zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten sowie zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11.12.1990 -- BGBl. I S. 2682 -- ist erst mit Wirkung vom 1.7.1990 in Kraft getreten; das gleiche gilt für die Trennungsgeldverordnung in der Fassung vom 16.1.1991 -- s. Art. 5 der Verordnung zur Änderung trennungsgeldrechtlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 16.1.1991 -- BGBl. I S. 276 --).
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