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Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 2787   

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https://dejure.org/2007,71243
BGBl. I 2007 S. 2787 (https://dejure.org/2007,71243)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 07.12.2007, Seite 2787
  • Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
  • vom 05.12.2007

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - 19 A 2379/18

    Kein Einbürgerungsanspruch wegen unzureichender Deutschkenntnisse

    Rn. 56 Erst nach der Verabschiedung des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, nämlich durch die Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) ist § 17 Abs. 1 IntV dahingehend geändert worden, dass der Integrationskurs nunmehr abgeschlossen wird durch "den skalierten Sprachtest 'Deutsch-Test für Zuwanderer', der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist".
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - 11 S 208/13

    Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs; Beurteilungszeitpunkt des …

    Die derzeit geltende Regelung beruht auf der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.2007 (BGBl I, S. 2787) und ist an die Stelle von § 5 Abs. 4 IntV a.F. getreten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 2 R 372/12

    Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin bei der …

    Rn. 3 § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler vom 13. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3370; inhaltlich etwas modifiziert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl I 2787) beschreibt die Zielsetzung der Integrationskurse wie folgt: Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung von (Nr. 1) ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und (Nr. 2) von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.
  • VG Ansbach, 12.02.2015 - AN 6 K 13.00307

    Anspruch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 IntV auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht …

    Rn. 28 Dabei ist § 9 Abs. 2 Satz 2 IntV ohne entsprechende Vorgängerregelung erstmals mit Wirkung vom 8. Dezember 2007 (auf Grund der Änderungsverordnung vom 5.12.2007, BGBl I S. 2787) ergänzend in die Integrationskursverordnung gelangt.
  • VG Berlin, 28.01.2009 - 2 V 76.07

    Klage auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges

    Das Vorhandensein von Grundkenntnissen der deutschen Sprache dürfte zudem das Erreichen des Sprachniveaus B 1 und damit den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - Integrationskursverordnung - IntV - i. d. Fassung vom 5. Dezember 2007, BGBl. I S. 2787) erleichtern.
  • VG Ansbach, 04.04.2013 - AN 14 K 12.01680

    Integrationsrecht; Befreiung vom Kostenbeitrag ; Begriff "unzumutbare Härte"

    Rn. 24 § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - Integrationskursverordnung (IntV) - vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370, geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl. I S. 2787, und Verordnung vom 20. Februar 2012, BGBl. I S. 295) bestimmt, dass für die Teilnahme am Integrationskurs Teilnahmeberechtigte (grundsätzlich) einen Kostenbeitrag in Höhe von 1, 20 EUR pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten haben.
  • VGH Bayern, 16.03.2009 - 19 ZB 09.32

    Zulassung als Kursträger für Integrationskurse; Zulassung für ein Jahr durch …

    Ein solcher Vereinbarungsinhalt ist zulässig, denn der Beklagte hätte die Zulassung auch durch Verwaltungsakt aussprechen und dessen Geltungsdauer auf ein Jahr begrenzen können (vgl. § 54 S. 2 VwVfG und § 20 Abs. 5 S. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - IntV - vom 13. Dezember 2004 - BGBl I 3370 - i. d. F. der Änderungsverordnung vom 5.12.2007 BGBl I 2787).
  • VG Ansbach, 09.09.2010 - AN 14 K 10.00151

    Befreiung von Kostenbeitrag für Integrationskurs

    Rn. 22 § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) bestimmt, dass für die Teilnahme am Integrationskursteilnahmeberechtigte ein Kostenbeitrag in Höhe von 1, 00 EUR pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten ist.
  • VGH Bayern, 16.03.2009 - 19 CE 09.382

    Zulassung als Kursträger für Integrationskurse; Zuverlässigkeit; Inhaberwechsel

    Rn. 4 Nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - IntV - vom 13. Dezember 2004 (BGBl 1, 3370 i. d. F. der Änderungsverordnung vom 5.12.2007 BGBl I 2787) kann das Bundesamt auf Antrag private oder öffentliche Kursträger zur Durchführung der Integrationskurse zulassen, wenn sie die in § 19 IntV genannten Angaben machen, die dort genannten Nachweise vorlegen, zuverlässig sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen können, und ein Verfahren zur Qualitätssicherung des Kursangebots anwenden.
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