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   BGBl. I 1998 S. 374   

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BGBl. I 1998 S. 374 (https://dejure.org/1998,35312)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 03.03.1998, Seite 374
  • Siebtes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
  • vom 25.02.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 C 10.10

    Altarzneimittel; Verlängerung der fiktiven Zulassung; Nachzulassung; Präklusion;

    Vielmehr war ihm daran gelegen, solchen Altmedikamenten, die bereits eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat vorweisen können, unter gegenüber dem regulären Anerkennungsverfahren (nach den in der vorstehenden Begründung genannten § 25 Abs. 5a bis 5c AMG in der Fassung des 7. AMG-Änderungsgesetzes vom 25. Februar 1998, BGBl I S. 374; jetzt § 25b AMG) reduzierten Voraussetzungen eine Nachzulassung zu ermöglichen.
  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 C 11.10

    Altarzneimittel; Verlängerung der fiktiven Zulassung; Nachzulassung; Präklusion;

    Vielmehr war ihm daran gelegen, solchen Altmedikamenten, die bereits eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat vorweisen können, unter gegenüber dem regulären Anerkennungsverfahren (nach den in der vorstehenden Begründung genannten § 25 Abs. 5a bis 5c AMG in der Fassung des 7. AMG-Änderungsgesetzes vom 25. Februar 1998, BGBl I S. 374; jetzt § 25b AMG) reduzierten Voraussetzungen eine Nachzulassung zu ermöglichen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.05.2006 - L 4 KA 14/04

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress bei Verordnung eines nicht

    Dass es sich bei Granditropin um ein gemäß § 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) i. d. F. durch Gesetz vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374) zulassungspflichtiges Arzneimittel handelt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig.
  • BVerwG, 15.12.2011 - 3 C 2.11

    Altarzneimittel; Verlängerung der fiktiven Zulassung; Nachzulassung; Berufung auf

    Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Humanarzneimittel-Richtlinie (ABl. L Nr. 136 S. 34) nur für das reguläre Zulassungsverfahren umgesetzt hat, indem nur dort mit dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) der Ausschlussgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr weiter eingeengt wurde (§ 25b Abs. 2 AMG, vgl. zur Vorgängerregelung § 25 Abs. 5b in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 25. Februar 1998, BGBl. I S. 374), während die entsprechende Vorschrift für das Nachzulassungsverfahren (§ 105 Abs. 4c AMG) insoweit unverändert geblieben ist.
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2011 - 13 LA 213/10

    Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 21

    Die Vorschrift des § 21 Abs. 4 AMG soll nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13, 13/9996, S. 21, BT-Drs. 13/8805, S. 18, 22) der Rechtsklarheit dienen.
  • OLG Köln, 10.02.2012 - 6 U 124/11

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Darmreinigungspräparats zur

    Die Vorschrift des § 21 Abs. 4 AMG soll nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13, 13/9996, S. 21, BT-Drs. 13/8805, S. 18, 22) der Rechtsklarheit dienen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2000 - 13 A 694/00
    Insofern knüpft die Ordnungsverfügung an verschiedene Verstöße des Klägers gegen die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer, zuletzt geändert am 25. Februar 1998, BGBl. I, 374 (PharmBetrV) an.
  • VG Lüneburg, 05.12.2002 - 6 A 190/01

    Allgemeine Überwachungsmaßnahme; Amtshandlung; Gebührenpflicht; Kostenschuldner;

    Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 46 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374).
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