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Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1046   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,40462
BGBl. I 2001 S. 1046 (https://dejure.org/2001,40462)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 22.06.2001, Seite 1046
  • Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • vom 19.06.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 20.03.2001   BT   Regierung soll Mehrbelastung der Sozialhilfeträger und Krankenkassen senken
  • 26.03.2001   BT   Über Asylverweigerung bei "inländischer Fluchtalternative" informieren

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Wird zitiert von ... (727)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung …

    Rn. 3 Die für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebliche Vorschrift des § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:.
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden …

    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB V (hier idF des Art. 5 Nr. 7 Buchst b SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6. 2001, BGBl I 1046).
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - …

    Nach § 19 Abs. 3, § 53 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aF (jeweils idF des Gesetzes vom 27.12.2003) iVm § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 SGB IX aF (idF des Gesetzes vom 23.4.2004) und § 58 SGB IX aF (idF des SGB IX vom 19.6.2001 - BGBl I 1046) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe (hier als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft), wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
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