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Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 2178   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,43177
BGBl. I 2007 S. 2178 (https://dejure.org/2007,43177)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 05.09.2007, Seite 2178
  • Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)
  • vom 03.09.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) (G-SIG: 16019260)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 12.10.2006   BT   Regierung will Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer einschränken
  • 02.03.2007   BT   Anhörung zur Novelle des Rechts der Wirtschaftsprüfer
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Hamburg, 18.07.2025 - 21 K 1202/25

    Teilweise erfolgreiche Klage einer internationalen Wirtschaftskanzlei gegen …

    Der Gesetzgeber hat die im Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) eingefügte Vorschrift des § 45 Satz 2 WPO - trotz des im Schrifttum reklamierten "Harmonisierungsgebots" für die Berufsrechte der wirtschaftsnahen Beratungsberufe - nicht auf andere Berufsträger übertragen.
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter …

    Nach § 56 Abs. 1 WPO gilt § 43 Abs. 1 S 1 WPO aF auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ua die Rechtsform der Aktiengesellschaft haben können (§ 27 Abs. 1 WPO idF des Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3.9.2007, BGBl I 2178).
  • BGH, 15.07.2014 - II ZB 2/13

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit …

    Rn. 18 d) In diese Linie des Gesetzgebers, mit den berufsrechtlichen Vorschriften des § 27 WPO und des § 49 StBerG gegenüber § 105 (iVm § 161) HGB vorrangige Regelungen zu schaffen, fügt sich die durch das Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung - Berufsaufsichtsreformgesetz - vom 3. September 2007 (BGBl. I, 2178) mit Wirkung vom 6. September 2007 und durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I, 666) mit Wirkung vom 12. April 2008 für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eröffnete Möglichkeit ein, ihren Beruf in der Rechtsform der GmbH & Co. KG auszuüben.
  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 67/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung …

    Davon ist der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift durch das Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) auch ausgegangen (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks 16/2858 S. 24).
  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 20.14

    Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung; …

    Rn. 24 b) Entgegen der Ansicht des Klägers lösen weder die vom Bundesgesetzgeber unternommenen Gesetzgebungsakte zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG (Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3. September 2007 <BGBl. I S. 2178>) noch die der Umsetzungsgesetzgebung vorgelagerte Entscheidung des Gesetzgebers, den Beruf des vereidigten Buchprüfers zu schließen (Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens vom 1. Dezember 2003 <BGBl. I S. 2446>), eine Verpflichtung aus, alle zugelassenen Abschlussprüfer in einem Beruf zusammenzufassen.
  • FG Düsseldorf, 12.08.2010 - 12 K 2384/08

    Gewerbesteuerpflicht einer Freiberufler-GmbH & Co KG; Gewerbesteuerpflicht; …

    Im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (BARefG; Bundestags-Drucksache 16/2858 vom 4.10.2006) heißt es insoweit lediglich, dass aufgrund steuerrechtlicher und haftungsrechtlicher Vorteile der GmbH & Co. KG ein Bedarf im Berufsstand durchaus gegeben sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2018 - 5 N 23.16

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Wirtschaftsprüferexamen; verkürzte Prü-fung; …

    Rn. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 3 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrüfV -) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178), als erfüllt angesehen, wonach bei einer verkürzten Prüfung der Prüfungskommission ein Vertreter der für die Wirtschaft zuständigen oder einer anderen obersten Landesbehörde als vorsitzendes Mitglied, ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt, ein Vertreter der Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer angehören.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2009 - 12 N 70.08

    Maßststab für die Auslegung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 Wirtschaftsprüferordnung ( WPO …

    Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Auffassung, der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 5 2. Halbsatz i.V.m. § 130 Abs. 1 WPO in der bis zum Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) gültigen Fassung sei in seinem Fall nicht erfüllt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2008 - 12 N 224.07

    Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer

    Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht den Begriff " anderer Personen" im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung - (WPO) in der bis zum Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes vom 3. September 2007 (BGBl I S. 2178) gültigen Fassung unzutreffend ausgelegt habe, weil hiermit nicht jeder Dritte gemeint sein könne, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2008 - 12 L 102.07

    Recht der freien Berufe

    Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht den Begriff " anderer Personen" im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung - (WPO) in der bis zum Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes vom 3. September 2007 (BGBl I S. 2178) gültigen Fassung unzutreffend ausgelegt habe, weil hiermit nicht jeder Dritte gemeint sein könne, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
  • VG Berlin, 17.10.2013 - 12 K 10.11

    Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer

  • VG Berlin, 15.01.2009 - 16 K 32.09

    Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer

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