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   BGBl. I 2013 S. 3286   

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BGBl. I 2013 S. 3286 (https://dejure.org/2013,68739)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 28.08.2013, Seite 3286
  • Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
  • vom 20.08.2013

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 15.02.2017 - VI R 30/16

    Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

    Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei nichtselbständig tätig und erzielte im Streitjahr neben seinen Grundbezügen u.a. Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) i.d.F. vom 20. August 2013 (BGBl I 2013, 3286) in Höhe von insgesamt 1.029,80 EUR.
  • BFH, 15.02.2017 - VI R 20/16

    Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

    Durch eine zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Änderung der EZulV wurden die bisherigen nach § 20 EZulV als monatliche Pauschalen gezahlten "Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst" in Höhe von 76, 70 EUR durch die "Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten" (§§ 17a ff. EZulV i.d.F. vom 20. August 2013, BGBl I 2013, 3286) ersetzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - 1 A 590/15

    Nachzahlung der Schichtzulage des Beamten im Amt eines Hauptlokomotivführers

    Bekräftigt wird das Ergebnis der Auslegung durch die durch Art. 2 Nr. 20 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20. August 2013 (BGBl. I 3286) mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 eingefügte Übergangsregelung in § 24 Abs. 1 EZulV.
  • BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 78.19

    Verlängerung einer Beurlaubung eines Stabshauptmanns bis zum Dienstzeitende zur

    Er kann sich auf seine Rechte aus § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Art. 51 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) berufen.
  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 14 BV 14.2128

    Berufung, Beamter, Schichtzulage, Unterbrechung, Weitergewährung,

    Auch bei der Neuregelung durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20. August 2013 (BGBl I S. 3286) ist der Verordnungsgeber von dieser Sichtweise nicht abgerückt: Die im Jahr 2013 neu geschaffene Übergangsregelung des § 24 EZulV erklärt ausdrücklich die Regelungen in § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 EZulV a. F. für Beamte, die der Deutschen Bahn AG oder einer nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, als fortgeltend.
  • VG Düsseldorf, 30.01.2015 - 13 K 570/14

    Schichtzulage; Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wegen Urlaub und

    Durch die "Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten" vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) hat der Verordnungsgeber die EZulV grundlegend geändert, um das derzeitige Ausgleichssystem "unter Berücksichtigung der heutigen Schichtdienstentwicklung" weiterzuentwickeln.
  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 14 BV 14.2129

    Schichtdienst, Zulage, Deutsche Bahn AG, Erkrankung

    Auch bei der Neuregelung durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20. August 2013 (BGBl I S. 3286) ist der Verordnungsgeber von dieser Sichtweise nicht abgerückt: Die im Jahr 2013 neu geschaffene Übergangsregelung des § 24 EZulV erklärt ausdrücklich die Regelungen in § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 EZulV a. F. für Beamte, die der Deutschen Bahn AG oder einer nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, als fortgeltend.
  • BVerwG, 27.05.2020 - 1 WB 80.19

    Bewilligung von Sonderurlaub für Familienheimfahrten eines Berufssoldaten;

    a) Dieser Rechtsanspruch auf Sonderurlaub beruht auf § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) vom 14. Mai 1997 (BGBl I S. 1134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286).
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