Gesetzgebung
| BGBl. I 2015 S. 2029 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 25.11.2015, Seite 2029
- Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
- vom 20.11.2015
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
Literatur
- grooterhorst.de
, S. 2
Gesetzliche Neuregelung des Rückzugs von der Börse ("Delisting")
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)
- 29.05.2015 BT Regierung will mehr Transparenz bei Aktien
- 03.06.2015 BT Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 22.06.2015 BT Bundesrat hat keine Einwände
- 01.09.2015 BT Anhörung zur Transparenzrichtline
- 07.09.2015 BT Experten warnen vor neuer Meldepflicht
- 07.09.2015 BT Meldepflichten-Änderung im Aktiengeschäft strittig
- 25.09.2015 BT Transparenz beim Aktienhandel (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 29.09.2015 BT Finanzmarktregulierung geht in die nächste Runde
- 30.09.2015 BT Zustimmung zur Finanztransparenz
- 01.10.2015 BT Weiterer Schritt zu einem besseren Anlegerschutz
- 02.10.2015 BT Transparenz im Wertpapierbereich (in: Bundestagsbeschlüsse am 1. und 2. Oktober)
Kontext
- BGBl. I 2015 S. 2029
- BGBl. I 2017 S. 558 (Inkrafttreten)
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 22.09.2020 - II ZR 399/18
Entlastung des Vorstands - und dessen Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller …
Rn. 11 1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinem Rechtsverlust gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WpHG in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) (im Folgenden: WpHG aF) unterlag und daher gemäß § 245 Nr. 1 AktG zur Anfechtung der auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2017 gefassten Beschlüsse befugt ist.EU Nr. L 294 S. 13, durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) wurde der Verweis auf die §§ 290, 340i HGB in § 24 WpHG gestrichen.
- VGH Hessen, 22.02.2021 - 6 B 2656/20
Delisting
Es ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Neufassung von § 39 Abs. 2 bis 6 BörsG durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) eine Klage- bzw. Antragsbefugnis von betroffenen Aktionären nicht mehr ohne weiteres aberkannt werden kann. - OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16
Gerichtliche Kontrolle der Bemessung des Ordnungsgeldes wegen verspäteter …
Diese durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2029) - übrigens auch ohne Übergangsfrist (Art. 77 EGHGB) - geschaffene Regelung ist bewusst nur als Klarstellung gemeint gewesen (BT-Drs. 18/5010, 57) und zeigt, dass die vom Rechtsbeschwerdegegner schon seit einiger Zeit versuchte maßvolle Erhöhung der Ordnungsgelder bei "Wiederholungstätern" richtig ist.
- OLG Frankfurt, 08.01.2018 - WpÜG 1/17
Zum Drittschutz nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Dass die letztere Feststellung des Bundesverfassungsgericht, worauf die Beschwerdeführerin ausdrücklich hinweist, im Rahmen der Änderung des Börsengesetzes vom Bundesgesetzgeber mit der Feststellung, dass es in der Zeit zwischen der Ankündigung und dem Wirksamwerden des Delisting zu erheblichen Kursverlusten kommen könne, die in der Praxis auch festzustellen gewesen seien (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/6220, S. 84), anders beurteilt worden ist, und diese Beurteilung des Gesetzgebers nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin auch in einer Untersuchung von Pilsl/Knoll (Der Betrieb 2016, Seite 181 ff) bestätigt werde, hat für das hiesige Verfahren keine Bedeutung, da es hier nicht um Delisting geht. - BVerwG, 29.01.2016 - 8 B 6.16
Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen; Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Auf ihre Anfrage hatte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 23. September 2011 bestätigt, dass sie keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) bedürfe, soweit sie ausschließlich Darlehen mit qualifizierter Nachrangabrede begebe. - BVerwG, 09.02.2016 - 8 B 1.16
Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Sie bezieht nun in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU (sog. Abwicklungsrichtlinie) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 338) bei Vorliegen einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz in die Beitragspflicht ein. - BVerwG, 09.02.2016 - 8 B 2.16
Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Sie bezieht nun in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU (sog. Abwicklungsrichtlinie) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 338) bei Vorliegen einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz in die Beitragspflicht ein. - OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22
Eilrechtsschutz gegen die vorzeitige Entlassung eines Direktoriumsmitglieds der …
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Antragstellerin am 1. März 2016 wurde sie von einem Direktorium bestehend aus dem Präsidenten und vier Exekutivdirektoren geleitet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 FinDAG in der Fassung der Änderung durch Art. 10 des am 26. November 2015 in Kraft getretenen Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 20. November 2015, BGBl. I S. 2029 - FinDAG 2015). - OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 27.22
Eilrechtsschutz gegen die vorzeitige Entlassung eines Direktoriumsmitglieds der …
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Antragstellerin am 1. März 2016 wurde sie von einem Direktorium bestehend aus dem Präsidenten und vier Exekutivdirektoren geleitet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 FinDAG in der Fassung der Änderung durch Art. 10 des am 26. November 2015 in Kraft getretenen Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 20. November 2015, BGBl. I S. 2029 - FinDAG 2015).
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