Gesetzgebung
| BGBl. I 2022 S. 482 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 25.03.2022, Seite 482
- Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
- vom 23.03.2022
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsverfahren - zuständiger …
Dauerte die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, waren Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall - Entgeltfortzahlungsgesetz <EntgFG> in der vom 1.6.1994 bis 31.12.2021 geltenden Fassung, vgl Art. 53, 68 Abs. 4 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Pflege-Versicherungsgesetz <PflegeVG>, BGBl I 1014, 1065; zu der ab 1.1.2023 geltenden Rechtslage vgl § 5 Abs. 1a EntgFG, eingefügt durch Art. 9 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie <Drittes Bürokratieentlastungsgesetz> vom 22.11.2019, BGBl I 1746; in Kraft ab 1.1.2023, vgl Art. 16 Abs. 4 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz, Art. 12b des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze <Gesetz Digitale Rentenübersicht> vom 11.2.2021, BGBl I 154, und Art. 4b des Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.3.2022, BGBl I 482; s auch Janko/Krüger, NZA 2023, 282). - BVerwG, 09.10.2025 - 3 C 14.24
Keine Erstattung von Arbeitgeberleistungen bei Absonderung wegen Infektion mit …
Rn. 15 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 ; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2022 BGBl. I S. 482; im Folgenden: EFZG) hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. - BVerwG, 09.10.2025 - 3 C 4.24
Absonderung eines Arbeitnehmers wegen Corona-Infektion - kein Verdienstausfall …
Er hat auch zutreffend zugrunde gelegt, dass es an dem erforderlichen Verdienstausfall fehlt, wenn die absonderungspflichtige Person abweichend von der Grundregel des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB ("keine Leistung, kein Entgelt") Anspruch auf das Arbeitsentgelt hatte, weil sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 ; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2022 <BGBl. I S. 482>; im Folgenden: EFZG) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch ihren Arbeitgeber hatte (3.).
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