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   BGBl. I 1972 S. 1465   

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BGBl. I 1972 S. 1465 (https://dejure.org/1972,3590)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 87, ausgegeben am 18.08.1972, Seite 1465
  • Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
  • vom 16.08.1972

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Erweitert

    Sie haben ihren Betrieb auch nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (BGBl. I, 1465) der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli 1973 angezeigt.

    Es kommt hinzu, daß der Kläger jahrelang Maklergeschäfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 Buchst. a) GewO betrieben hat, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen oder den Betrieb nach Art. 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 16. August 1972 (BGBl. I S. 1465) der zuständigen Behörde angezeigt zu haben.

  • BGH, 26.01.1978 - VII ZR 50/77

    Begriff des Bauträgers bzw. Baubetreuers

    Diese Vorschrift und die dazu ergangene DVO 1974 sowie deren Neufassung auf Grund der Änderungsverordnung vom 13. Mai 1975 (BGBl I 1110), in der Neufassung vom 11. Juni 1975 (BGBl I 1352) als Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) bezeichnet, dienen im Bereich des Wohnungsbaus dem Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber vor mißbräuchlicher Verwendung von Erwerbs- und Baugeldern durch Wohnungsunternehmer (vgl. BT-Drucks. VI/ 2588, Begr.; BR-Drucks. 786/73).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1997 - 14 S 898/96

    Maklererlaubnis: Vermittlung bzw Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von

    Denn die durch Gesetz vom 16.08.1972 (BGBl I, Seite 1465) in die Gewerbeordnung eingefügte Regelung des § 34c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1a GewO über das Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis im Fall der gewerbsmäßigen Vermittlung bzw. des Nachweises zum Abschluß von Verträgen über "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen" lehnt sich, wie sich nicht nur der wortgleichen Formulierung, sondern auch einem ausdrücklichen Hinweis im Gesetzgebungsverfahren (Begründung des Fraktionsentwurfs der SPD, BT- Drucksache VI, 2588 zu Art. 1 Nr. 1; vgl. auch Lach, Urteilsanmerkung, GewArch 1978, 334, 335; Marcks in Landmann-Romer, GewO, Stand 8/1996, § 34c Rd.Nr. 19) entnehmen läßt, bewußt an die bis dahin geltende, durch das Gesetz vom 16.08.1972 (a.a.O.) aufgehobene Regelung des § 38 Abs. 3 Ziff. 5 GewO a.F. an, die die Landesregierungen für den Gewerbezweig "Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen" zu Regelungen bezüglich der Berufsausübung der hiermit befaßten Personen ermächtigt hatte.
  • BGH, 11.06.1976 - I ZR 55/75

    Wettbewerbswidrigkeit des Handelns eines Baubetreuers; Wahrnehmung fremder

    Das Berufungsgericht hat andererseits außer Acht gelassen, daß nach § 34 c GewO, eingefügt durch Änderungsgesetz vom 16. August 1972 (BGBl I 1465) und geändert durch Gesetze vom 13. Juni 1974 (BGBl I 1281), 15. August 1974 (BGBl I 1937) und 18. März 1975 (BGBl I 705), der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen und für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b).
  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 22 BV 02.2562

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; gewerberechtliche

    § 34 c GewO wurde durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (BGBl I S. 1465) in die Gewerbeordnung eingefügt.
  • VG Ansbach, 23.06.1983 - AN 4 K 82 A.1466

    Erteilung und Rücknahme einer Marklererlaubnis; Anforderungen an die Erteilung

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