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   BGBl. I 1972 S. 2385   

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BGBl. I 1972 S. 2385 (https://dejure.org/1972,6159)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 136, ausgegeben am 16.12.1972, Seite 2385
  • Verordnung über die Berufsausbildung in der Elektrotechnik
  • vom 12.12.1972

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Bayern, 27.02.2013 - L 13 R 348/09

    Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

    Nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Elektrotechnik vom 12. Dezember 1972 (BGBl I 2385) dauerte die Ausbildung zum Funkelektroniker regelmäßig über 3 Jahre (24 Monate für Grundausbildung und weitere 18 Monate für den aufbauenden Beruf des Funkelektronikers, §§ 1, 2, 3, 7 und 20 der o.g. Verordnung).
  • BFH, 31.07.1980 - I R 66/78

    Blitzschutzanlage - Ingenieurgesetz - Ingenieurähnlicher Beruf - Berufsausbildung

    Der Kläger hat eine Ausbildung als Elektroanlageninstallateur i. S. des § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Elektrotechnik vom 12. Dezember 1972 (BGBl I 1972, 2385) abgeschlossen.
  • BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90

    Zum Ersatz des Ausbildungsgeldes durch das Übergangsgeld für eine

    Die Ausbildung zum Funkelektroniker war in der Zeit, für die der Kläger Übg begehrt, ausdrücklich als Stufenausbildung iS des § 26 BBiG (idF vom 14. August 1969 - BGBl I 1112 - / 23. Dezember 1981 - BGBl I 1692 -) geregelt (§ 25 Abs. 1 BBiG, § 1 Verordnung über die Berufsausbildung in der Elektrotechnik vom 12. Dezember 1972 - BGBl I 2385 - / 13. Mai 1983 - BGBl I 464 - - BE-VO - Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsforschung, Stand: 1. Juli 1976 S 78 Nr. 3153-3).
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