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Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1668   

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https://dejure.org/1993,22966
BGBl. I 1993 S. 1668 (https://dejure.org/1993,22966)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 14.10.1993, Seite 1668
  • Gesetz zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten (Kündigungsfristengesetz - KündFG)
  • vom 07.10.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 139/99

    Berechnung der Wartezeit für verlängerte Kündigungsfrist/ Anrechnung einer …

    Auch zu § 622 BGB, der in Abs. 2 Satz 1 wie § 1 Abs. 1 KSchG undifferenziert auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abstellt, wurde schon vor der Neufassung durch das KündFG vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S 1668) vertreten, die Berechnung der Wartezeit habe insoweit wie bei § 1 Abs. 1 KSchG und bei § 2 AngKSchG zu erfolgen (…vgl. KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rn. 108, 111 mit Verweis auf KR-Etzel, 3. Aufl., §§ 1, 2 AngKSchG Rn. 16, wonach vorherige Ausbildungszeiten mitzählen).
  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Aus diesen Grundsätzen folgt unter Einbeziehung der unklaren Rechtslage, die nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) zu der Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher gesetzlicher Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten bis zur Neuregelung des § 622 BGB n.F. (Gesetz zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten - Kündigungsfristen-Gesetz vom 7. Oktober 1993 - BGBl. I S. 1668) entstanden ist, daß die Betriebsratsanhörung nicht bereits dann fehlerhaft ist, wenn die Beklagte von einer unzutreffenden Frist ausgegangen ist.
  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Es ist bereits nicht nachvollziehbar, welchen tatsächlichen Umständen und vertraglichen Regelungen das LSG i.V.m. § 2 des AngKSchG (mittlerweile aufgehoben durch das Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993 - BGBl I 1668 - wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 - BVerfGE 82, 126 ff) die Rechtsfolge entnimmt, daß die frühere Arbeitgeberin des Klägers zum 31. März 1986 (5 Monate zum Quartalsende durch Erklärung vom 19. August 1985) rechtswirksam hätte kündigen können.
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