Gesetzgebung
| BGBl. I 2000 S. 1740 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 20.12.2000, Seite 1740
- Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV)
- vom 18.12.2000
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Telekommunikations-Datenschutzverordnung
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10
Speicherung dynamischer IP-Adressen
- BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die …
- BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02
Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am …
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen personenbezogene Daten der Kunden erheben, verarbeiten oder sonst nutzen dürfen, ist vorrangig nach § 89 TKG sowie den Bestimmungen der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740) zu beantworten.
- OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07
Speicherung von IP-Adressen durch Provider
- BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02
Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung …
Er bezieht sich auf so genannte Bestandsdaten, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der nach § 89 Abs. 1 Satz 1 TKG erlassenen Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 2000 (BGBl I S. 1740), geändert durch Gesetz vom 9. August 2003 (BGBl I S. 1590), erhoben werden dürfen. - BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit der …
- VG Köln, 10.03.2005 - 1 K 6094/03 Zudem scheiterte ein Nacherheben von Entgelten daran, dass die dafür erforderlichen Verbindungsdaten im Hinblick auf die in §§ 7 Abs. 3, 6 Abs. 2 der Telekommunikations- Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 2000, BGBl. I S. 1740, (TDSV) normierte höchstzulässige Speicherdauer von sechs Monaten längst gelöscht sind.
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