Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2010   

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BGBl. I 2002 S. 2010 (https://dejure.org/2002,48810)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 26.06.2002, Seite 2010
  • Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
  • vom 21.06.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 22.01.2002   BT   Position der deutschen Börsen im Wettbewerb stärken
  • 08.02.2002   BT   Öffentliche Anhörung zum vierten Finanzmarktförderungsgesetz
  • 20.02.2002   BT   Sachverständige für Inkrafttreten des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes
  • 20.03.2002   BT   Viertes Finanzmarktförderungsgesetz mehrheitlich angenommen

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Wird zitiert von ... (124)

  • KG, 25.09.2018 - 161 Ss 28/18

    Handel mit Bitcoins ist nicht erlaubnispflichtig

    Durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) wurde § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG aufgehoben.

    Geldkartengeschäft und Netzgeldgeschäfte wurden zu dem neuen Bankgeschäftstatbestand "E-Geld-Geschäft" (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 KWG in der ab dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung) zusammengefasst, ohne dass sich materiell etwas am Tatbestand verändern sollte (vgl. BT-Drucksache 14/8017, S. 111 f.).

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Im Besonderen ist hier die Wertung des § 37e Satz 1 WpHG in der Fassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes (BGBl. I 2002, S. 2010) bei der Auslegung der ausfüllungsbedürftigen Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (dazu KK-WpHG/Roth, 2. Aufl., § 37e Rn. 31).
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Allerdings schreibt § 43 Abs. 4 BörsG a.F. (§ 38 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes v. 1. Juli 2002, BGBl. I, 2010) vor, daß der Widerruf der Zulassung dem Schutz der Anleger nicht widersprechen darf.
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