Gesetzgebung
| BGBl. I 2011 S. 1338 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 14.07.2011, Seite 1338
- Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
- vom 11.07.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 13.10.2010 BT Umwandlungsgesetz
- 26.05.2011 BT Umwandlungsgesetz geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 26. Mai)
- 19.10.2011 BT Anträge zu Rüstungsexporten abgelehnt (in: Sitzungswoche vom Mittwoch, 19. Oktober, bis Freitag, 21. Oktober 2011)
Amtliche Gesetzesanmerkung
Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 14).
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 20 W 72/14
Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr
Nach § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG beträgt die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1338). - VG Berlin, 10.07.2014 - 2 K 232.13
Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Gebührenerhebung …
Nach dieser Bestimmung werden als Auslagen Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge erhoben, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung - hier in der bei Aufwendung der Beträge geltenden Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1338). - VG Berlin, 10.07.2014 - 2 K 232.14
Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Gebührenerhebung …
Nach dieser Bestimmung werden als Auslagen Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge erhoben, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung - hier in der bei Aufwendung der Beträge geltenden Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1338).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".