Gesetzgebung
| BGBl. I 2012 S. 1030 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 11.05.2012, Seite 1030
- Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
- vom 08.05.2012
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)
- 22.12.2011 BT Änderungen beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
- 25.01.2012 BT EuGH-Urteil zwingt zu höherer Mehrwertsteuer für Pferde
- 08.02.2012 BT Experten haben Bedenken gegen Besteuerung einiger ausländischer Dividenden
- 29.02.2012 BT Arbeitgeber darf Smartphones und Software steuerfrei überlassen
- 02.03.2012 BT Gemeindefinanzreformgesetz (in: Vorschau auf die Sitzungen vom 7. bis 9. März)
- 06.03.2012 BT Höchstbeträge im Gemeindefinanzreformgesetz angehoben (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 8. März)
Wird zitiert von ... (9)
- FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16
Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige …
Auch § 50d Abs. 11 EStG (i.d.F des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8. Mai 2012, BGBl I 2012, 1030, im Folgenden § 50d Abs. 11 a.F.) oder § 8b Abs. 1 KStG stehen auf der Ebene der GmbH diesem Ergebnis nicht entgegen (ff)).Rn. 202 b) Jedoch steht § 50d Abs. 11 EStG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8. Mai 2012, BGBl I 2012, 1030, im Folgenden EStG a.F).
- BFH, 07.02.2024 - I R 8/19
"Bondstripping" durch Luxemburger SICAV mit KGaA als Gesellschafterin - …
Der Gesetzgeber hat auf dieses Ergebnis erst durch Einfügung von § 50d Abs. 11 EStG durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl I 2012, 1030) --einem ab dem Veranlagungszeitraum 2012 relevanten "Nichtanwendungsgesetz"-- reagiert, welches für das Streitjahr aber noch keine Anwendung findet. - BFH, 01.06.2022 - I R 44/18
Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
Rn. 25 h) Dass der Gesetzgeber in seinen Strukturüberlegungen zur KGaA voraussichtlich nicht von einer intransparenten Betrachtungsweise ausgeht, zeigt sich auch an dem seit dem Veranlagungszeitraum 2012 geltenden § 50d Abs. 11 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl I 2012, 1030).Der Gesetzgeber hat dieses Ergebnis erst durch Einfügung von § 50d Abs. 11 EStG durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl I 2012, 1030) --einem ab dem Veranlagungszeitraum 2012 relevanten "Nichtanwendungsgesetz"-- reagiert.
- BFH, 18.12.2024 - I R 12/21
Missbräuchliche Inanspruchnahme eines abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
In Bezug auf das Streitjahr 2012 stützte sich das FA auf die mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl I 2012, 1030) geschaffene Regelung des § 50d Abs. 11 EStG, der zufolge die Gesellschafter der G-KG als natürliche Personen sich nicht auf ein die Klägerin als Kapitalgesellschaft betreffendes abkommensrechtliches Schachtelprivileg berufen könnten.Rn. 41 aaa) Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl I 2012, 1030) in Reaktion auf das Senatsurteil vom 19.05.2010 - I R 62/09 (BFHE 230, 18) die Bestimmung des § 50d Abs. 11 EStG in das Gesetz eingefügt.
- BFH, 15.03.2021 - I R 1/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.03.2021 I R 61/17 - …
Rn. 59 j) Der durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl I 2012, 1030) eingeführte § 50d Abs. 11 EStG, der auch auf die hybride Gesellschaftsform der KGaA gerichtet ist, war im Streitjahr noch nicht anwendbar (§ 52 Abs. 59a Satz 12 EStG). - BFH, 02.07.2014 - XI R 4/13
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an …
Rn. 21 Nach dem Wortlaut der Vorschrift --die mit Wirkung vom 1. Juli 2012 aufgehoben wurde (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8. Mai 2012, BGBl I 2012, 1030)-- war der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch auf die Lieferung von Sportpferden anzuwenden. - BFH, 18.12.2024 - I R 14/21
Gewinnfeststellung bei "Einmann"-KGaA
Rn. 13 Für das Feststellungsjahr 2012 erkannte das FA aufgrund der mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl I 2012, 1030) geschaffenen Regelung des § 50d Abs. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Geltung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs für die Gesellschafter der Klägerin nicht mehr an. - VG Köln, 02.08.2012 - 13 K 1221/10
Kostentragungspflicht für die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus …
Rn. 89 Die Tätigkeit der Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030), umsatzsteuerpflichtig, da sie ebenso wie die Abfallberatung nach § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV 1998 als Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), anzusehen ist. - VG Köln, 02.08.2012 - 13 K 3234/11
Ableitung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf …
Rn. 88 Die Tätigkeit der Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030), umsatzsteuerpflichtig, da sie ebenso wie die Abfallberatung nach § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV 1998 als Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), anzusehen ist.
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