Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 459   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9569
BGBl. I 2016 S. 459 (https://dejure.org/2016,9569)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9569) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 16.03.2016, Seite 459
  • Neufassung der Trinkwasserverordnung
  • vom 10.03.2016

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 KN 67/14

    Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in …

    EG Nr. L 311 v. 21.11.2008, S. 1) sowie Art. 4 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung - Grundwasser-Richtlinie - (…ABl. EG Nr. L 372 v. 27.12.2006, S. 19;… zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/80/EU der Kommission v. 20.6.2014, ABl. EU Nr. L 182 v. 21.6.2014, S. 52) in Verbindung mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (…ABl. EG Nr. L 327 v. 22.12.2000, S. 1;… zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission v. 30.10.2014, ABl. EU Nr. L 311 v. 31.10.2014, S. 32) umgesetzt werden sollen, als auch der Grenzwert für Trinkwasser nach Nr. 9 des Teils I der Anlage 2 zu § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) - TrinkwV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.3.2016 (BGBl. I, S. 459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.7.2017 (BGBl. I., S. 2615), betragen 50 mg NO3-/l.
  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche …

    Dies dient dem Schutz der Trinkwasserhygiene sowie der Erhöhung der Betriebssicherheit der Wasserversorgung und damit der Verhütung dringender Gefahren für Leben und Gesundheit der an das Wassernetz angeschlossenen Bevölkerung (vgl. hierzu auch § 37 Abs. 1 lfSG sowie die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Trinkwasserverordnung - TrinkwV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016, BGBl I S. 459, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2021, BGBl I S. 4343).
  • VG Regensburg, 16.08.2021 - RN 5 K 17.1931

    Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser

    Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Art. 99 der Verordnung vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wurde auf Grundlage von § 38 Abs. 1 IfSG erlassen, § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG gilt auch für die in der Trinkwasserverordnung geregelten Eingriffsbefugnisse.

    Rn. 45 a) Ermächtigungsgrundlage für sämtliche Anordnungen ist § 9 Abs. 5 der im Zeitpunkt des Bescheidserlass geltenden Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3.1.2018, BGBl. I S. 99 (TrinkwV).

  • VG Köln, 23.05.2018 - 9 L 1110/18
    Maßgeblich ist mithin § 3 Nr. 16b lit. a) ee) TKG, wonach öffentliche Versorgungsnetze entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sind und zu den öffentlichen Versorgungsnetzen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme zählen.
  • VGH Bayern, 26.10.2016 - 4 B 16.506

    Befreiung vom Benutzungszwang

    Zwar haben die Besitzer von Hausbrunnen in der Regel kein schützenswertes Interesse an einer vollständigen Befreiung vom Benutzungszwang nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WAS, wenn bereits feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Brunnenwasser nicht als Trinkwasser verwendet werden darf, weil es die in der Trinkwasserverordnung (neugefasst durch Bek. vom 10.3.2016, BGBl I S. 459 - TrinkwV -) enthaltenen Mindestanforderungen nicht erfüllt.
  • VGH Hessen, 28.09.2023 - 4 B 1054/23

    Wasserrechtliche Anordnung nach § 9 TrinkwV (Fassung vom 10.03.2016) - richtiger …

    Zur Begründung des Bescheides vom 23. Mai 2023 wurde ausgeführt, dass in der am 10. Mai 2023 entnommenen Trinkwasserprobe die mikrobiologischen Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459 - Trinkwasserverordnung - im Folgenden: TrinkwV 2016) nicht eingehalten worden seien und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen sei.
  • VG Cottbus, 11.09.2017 - 3 L 456/17

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass nunmehr das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) und die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, zur Anwendung kommen.
  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Gründe, die gesundheitliche Schäden befürchten lassen, sind nicht gegeben und auch nicht zu erwarten, weil das verteilte Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) entspricht, welches ein intensives Kontrollsystem durch eine von dem Betreiber der Trinkwasserversorgung unabhängige Behörde und einen abgestuften Maßnahmenkatalog für den Fall vorsieht, dass mangelnde Trinkwasserqualität festgestellt wird (OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 55, juris).
  • VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 692/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Gründe, die gesundheitliche Schäden befürchten lassen, sind nicht gegeben und auch nicht zu erwarten, weil das verteilte Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) entspricht, welches ein intensives Kontrollsystem durch eine von dem Betreiber der Trinkwasserversorgung unabhängige Behörde und einen abgestuften Maßnahmenkatalog für den Fall vorsieht, dass mangelnde Trinkwasserqualität festgestellt wird (OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 55, juris).
  • VG Regensburg, 07.11.2022 - RN 5 K 20.3230

    Aufbereitung- und Desinfektion des Trinkwassers, Filtration, Private …

    Rn. 13 Ermächtigungsgrundlagen für die trinkwasserrechtlichen Anordnungen sind §§ 3 Nr. 2 Buchst. c, 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 9 Satz 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 der im Zeitpunkt des Bescheidserlass geltenden Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021, BGBl. I S. 4343 (TrinkwV).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Bundesgesetzblatt
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht