11.08.2006

Bundesrat - Drucksache 563/06

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 2007 S. 298   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,42957
BGBl. II 2007 S. 298 (https://dejure.org/2007,42957)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 8, ausgegeben am 22.03.2007, Seite 298
  • Gesetz zu dem Budapester Übereinkommen vom 22. Juni 2001 über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI)
  • vom 17.03.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zu dem Budapester Übereinkommen vom 22. Juni 2001 über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) (G-SIG: 16019276)

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  • 07.11.2006   BT   Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf Binnengewässern
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2014 - 18 U 27/12

    Schadensersatzansprüche aufgrund einer Kollision zweier Schiffe in einem

    Zu ersetzen ist im Falle der Beschädigung in Parallele zu § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB (Denkschrift, BR-Drs. 563/06, S. 42; Koller, a.a.O., Art. 19 CMNI Rz. 3) der Betrag, um den der Wert des beschädigten Gutes gemindert worden ist.
  • OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 U 1435/17

    Haftung für Liegegeldkosten und Ladungsschäden in Folge der weisungsbedingten

    Die Regelung ist Ausdruck des in § 254 BGB verankerten Gedankens, dass im Falle eines Mitverschuldens die Ersatzpflicht des an sich Haftpflichtigen davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem anderen Teil verursacht worden ist (vgl. BR-Drs. 563/06, S. 36 f.).

    Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der Schadensminderungspflicht der Klägerin im Anwendungsbereich der CMNI heranzuziehen (vgl. BR-Drs. 563/06, S. 36 f.).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13

    Haftung nach CMNI für Schiffshavarie

    Selbst wenn man dies bezüglich der Schiffsqualität anders sehen wollte, gilt das CMNI als internationales Übereinkommen, bei dem es sich um nach Ratifikation durch Gesetz vom 17.03.2007 (BGBl. II S. 298) zwar um innerdeutsches, aber nicht um unmittelbar staatliches Recht i. S. von Art. 3 Abs. 1 Rom I VO handelt, jedenfalls aufgrund materiellrechtlicher Verweisung im Rahmen des dann gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I -VO in beiden Frachtverträgen seinerseits wirksam vereinbarten anzuwendenden niederländischen Transportrechts, wobei das Einheitsrecht lediglich zwingende Vorschriften des anzuwendenden Rechts nicht verdrängt (vgl. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2012, Rom I VO, Art. 3., Rz. 19, MünchKomBGB/Martiny, 6. Aufl. 2015, Rom I VO, Art. 3, Rz. 31; anders wohl OLG Jena, OLGReport 1999, 4, Juris-Rz. 130 noch zu Art. 27 Abs. 1 EGBGB für die Vereinbarung des CISG bei anwendbarem tschechischen Recht: unmittelbar anwendbar).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2009 - 3 U 248/08

    Haftung des Fixkostenspediteurs eines multimodalen Transports bei einem

    Zwar ist das vom 17.03.2007 stammende deutsche Vertragsgesetz zum CMNI - das "Gesetz zu dem Budapester Übereinkommen vom 22.06.2001 über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI)" (BGBl. II 2007, 298, Anlage G&G 1, Blatt 281 d.A.) - gemäß Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes bereits vor dem Schadensfall, nämlich am 23.03.2007, in Kraft getreten.
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