Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Rom I

   Kapitel II - Einheitliche Kollisionsnormen (Art. 3 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ Rom-I-VO (https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rom-I-VO
__paste_bez__ __paste_norm__ Rom I (https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rom I
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 3
Freie Rechtswahl

(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.

(3) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(4) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts - gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form -, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(5) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu Art. 3 Rom-I-VO

553 Entscheidungen zu Art. 3 Rom-I-VO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 553 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 3 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:

    Rom-I-Verordnung (Rom-I-VO) 
      Anwendungsbereich
        Art. 1 (Anwendungsbereich)
     
      Einheitliche Kollisionsnormen
        Art. 4 (Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht)
        Art. 5 (Beförderungsverträge)
        Art. 6 (Verbraucherverträge)
        Art. 7 (Versicherungsverträge)
        Art. 8 (Individualarbeitsverträge)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht