Rom I

   Kapitel II - Einheitliche Kollisionsnormen (Art. 3 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ Rom-I-VO (https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rom-I-VO
__paste_bez____paste_norm__ Rom I (https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rom I
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 15
Gesetzlicher Forderungsübergang

Hat eine Person ("Gläubiger") eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ("Schuldner") und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist.

Rechtsprechung zu Art. 15 Rom-I-VO

4 Entscheidungen zu Art. 15 Rom-I-VO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf Art. 15 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht