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Rom I

   Kapitel II - Einheitliche Kollisionsnormen (Art. 3 - 18)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ Rom-I-VO (https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rom-I-VO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Rom I
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 15
Gesetzlicher Forderungsübergang

Hat eine Person ("Gläubiger") eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ("Schuldner") und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist.

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Rechtsprechung zu Art. 15 Rom-I-VO

8 Entscheidungen zu Art. 15 Rom-I-VO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 15 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:

      Erwägungsgründe
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