Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
verträge Art. 8Individual-
arbeitsverträge Art. 9Eingriffsnormen Art. 10Einigung und materielle Wirksamkeit Art. 11Form Art. 12Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts Art. 13Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit Art. 14Übertragung der Forderung Art. 15Gesetzlicher Forderungsübergang Art. 16Mehrfache Haftung Art. 17Aufrechnung Art. 18Beweis
Rechtsprechung zu Art. 13 Rom-I-VO
4 Entscheidungen zu Art. 13 Rom-I-VO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 7/20
Gerichtsstandsbestimmung bei Kompetenzstreit vor Rechtshängigkeit
- OLG Koblenz, 14.02.2017 - 13 UF 32/17
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anordnung einer ...
- OLG München, 10.05.2023 - 18 W 517/23
Arrestgrund bei einer Forderung aus Kaufvertrag bei einem Eigentumsvorbehalt an ...
- EuGH, 18.01.2024 - C-46/22
Jenkinson / Rat u.a.
Querverweise
Auf Art. 13 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:
- Rom-I-Verordnung (Rom-I-VO)
- Anwendungsbereich
- Art. 1 (Anwendungsbereich)
- Einheitliche Kollisionsnormen
- Art. 3 (Freie Rechtswahl)