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Rom I

   Kapitel II - Einheitliche Kollisionsnormen (Art. 3 - 18)   
Gliederung
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Art. 13
Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit

Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

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Rechtsprechung zu Art. 13 Rom-I-VO

8 Entscheidungen zu Art. 13 Rom-I-VO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf Art. 13 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:

    Rom-I-Verordnung (Rom-I-VO) 
      Anwendungsbereich
        Art. 1 (Anwendungsbereich)
     
      Einheitliche Kollisionsnormen
        Art. 3 (Freie Rechtswahl)
     
      Erwägungsgründe
Was ist das?

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