Rom I

   Kapitel II - Einheitliche Kollisionsnormen (Art. 3 - 18)   
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Art. 17
Aufrechnung

Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.

Rechtsprechung zu Art. 17 Rom-I-VO

7 Entscheidungen zu Art. 17 Rom-I-VO in unserer Datenbank:

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