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Rom I

   Kapitel II - Einheitliche Kollisionsnormen (Art. 3 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ Rom-I-VO (https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rom-I-VO
__paste_bez__ __paste_norm__ Rom I (https://dejure.org/gesetze/Rom-I-VO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rom I
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 18
Beweis

(1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

(2) Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 11 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.

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Rechtsprechung zu Art. 18 Rom-I-VO

26 Entscheidungen zu Art. 18 Rom-I-VO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 18 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:

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