(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung.
(2) Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.
(3) Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.
rechtsakten Art. 24Beziehung zum Übereinkommen von Rom Art. 25Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen Art. 26Verzeichnis der Übereinkommen Art. 27Überprüfungsklausel Art. 28Zeitliche Anwendbarkeit
Rechtsprechung zu Art. 19 Rom-I-VO
32 Entscheidungen zu Art. 19 Rom-I-VO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 7/23
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- BGH, 01.12.2016 - I ZR 128/15
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Querverweise
Auf Art. 19 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Art. 8 (Gewillkürte Stellvertretung)