(1) Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 des Vertrags diese Verordnung nicht gilt.
(2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf diese Verordnung.
rechtsakten Art. 24Beziehung zum Übereinkommen von Rom Art. 25Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen Art. 26Verzeichnis der Übereinkommen Art. 27Überprüfungsklausel Art. 28Zeitliche Anwendbarkeit
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Rechtsprechung zu Art. 24 Rom-I-VO
3 Entscheidungen zu Art. 24 Rom-I-VO in unserer Datenbank:
- EuGH, 14.09.2023 - C-632/21
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- BGH, 06.07.2021 - II ZR 206/20
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