Zitiervorschläge
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(1) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
(2) Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
Art. 19Gewöhnlicher Aufenthalt
Art. 20Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Art. 21Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts
Art. 22Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
Art. 23Verhältnis zu anderen Gemeinschafts-
rechtsakten Art. 24Beziehung zum Übereinkommen von Rom Art. 25Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen Art. 26Verzeichnis der Übereinkommen Art. 27Überprüfungsklausel Art. 28Zeitliche Anwendbarkeit
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