Zitiervorschläge
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(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 17. Juni 2009 die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.
(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Übermittlung
a) | ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen; | |
b) | die in Absatz 1 genannten Kündigungen. |
Art. 19Gewöhnlicher Aufenthalt
Art. 20Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Art. 21Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts
Art. 22Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
Art. 23Verhältnis zu anderen Gemeinschafts-
rechtsakten Art. 24Beziehung zum Übereinkommen von Rom Art. 25Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen Art. 26Verzeichnis der Übereinkommen Art. 27Überprüfungsklausel Art. 28Zeitliche Anwendbarkeit
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rechtsakten Art. 24Beziehung zum Übereinkommen von Rom Art. 25Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen Art. 26Verzeichnis der Übereinkommen Art. 27Überprüfungsklausel Art. 28Zeitliche Anwendbarkeit
Rechtsprechung zu Art. 26 Rom-I-VO
Entscheidung zu Art. 26 Rom-I-VO in unserer Datenbank:
- AG Mettmann, 01.10.2019 - 25 C 77/19
Verkehrsunfall - Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses
Querverweise
Auf Art. 26 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:
- Rom-I-Verordnung (Rom-I-VO)
- Schlussbestimmungen
- Art. 29 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit)