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26.01.2007

Bundesrat - Drucksache 64/07

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 1191   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,47943
BGBl. I 2008 S. 1191 (https://dejure.org/2008,47943)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 11.07.2008, Seite 1191
  • Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
  • vom 07.07.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (G-SIG: 16019378)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 25.04.2007   BT   Bundesregierung möchte die Rechte des geistigen Eigentums sichern
  • 19.06.2007   BT   Anhörung zu Rechten des geistigen Eigentums
  • 20.06.2007   BT   Buch- und Phonowirtschaft beklagen Produktpiraterie über das Internet
  • 09.04.2008   BT   Rechteinhaber beim Kampf gegen Produktpiraterie gesetzlich stärken

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (58)

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Zwar räumt § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG) in der Fassung des Art. 6 Nr. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl I S. 1191) den in ihren Urheberrechten Verletzten inzwischen unter bestimmten Voraussetzungen auch einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Telekommunikationsdiensteanbietern ein.
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Soweit die Revision geltend macht, die Vollstreckung eines später abgeänderten oder aufgehobenen Urteils könne nicht nur die nach den §§ 712, 714, 717 Abs. 2 ZPO geschützten Interessen des Schuldners, sondern auch Interessen Dritter - hier etwa die des Urhebers oder des darbietenden Künstlers - betreffen (vgl. nunmehr § 98 Abs. 4 Satz 2 UrhG in der Fassung des am 1.9.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 [BGBl. I S. 1191]), haben die Beklagten bereits nicht konkret dargelegt, inwieweit im vorliegenden Fall berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt sein könnten.
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Rn. 66 b) Die gemäß Artikel 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) am 1. September 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 98 UrhG zielt auf die Beseitigung andauernder Verletzungen und ist daher auf Verletzungshandlungen anwendbar, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens begangen worden sind (…J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 98 UrhG Rn. 2).
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