10.02.2004

Bundestag - Drucksache 15/2466

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 2012   

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https://dejure.org/2004,45226
BGBl. I 2004 S. 2012 (https://dejure.org/2004,45226)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 05.08.2004, Seite 2012
  • Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz § 201a StGB (36. StrÄndG)
  • vom 30.07.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 11.02.2004   BT   Höchstpersönlichen Bereich vor unbefugten Bildaufnahmen schützen
  • 28.04.2004   BT   Höchstpersönlichen Bereich vor unbefugten Bildaufnahmen schützen
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Riesa, 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19

    Drohnenabschuss über Privatgrundstück kann gerechtfertigt sein

    (2) Unter den besonders geschützten Raum in dem Sinn des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt auch ein durch Hecken oder Mauern sichtgeschützter Garten (BT-Drs. 15/2466 S. 5, Kargl NK 6, Hoyer SK 18).

    (3) Das Tatbestandsmerkmal der Übertragung (einer Bildaufnahme) im Sinne des § 201a Abs. 1 StGB erfasst auch Echtzeitübertragungen, ohne die dauernde Speicherung der aufgenommenen Bilder (BT-Drs. 15/2466 S. 5).

  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 563/18

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    Nach der Strafnorm des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, welche dem Schutz des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleisteten höchstpersönlichen Lebensbereichs des Einzelnen durch Eingriffe mittels Bildaufnahmen dient (vgl. BT-Drucks. 15/2466, S. 1; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 201a Rn. 3; LK/Valerius, StGB, 12. Aufl., § 201a Rn. 5), macht sich strafbar, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 328/14

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    Nach der Strafnorm des § 201a Abs. 1 StGB aF (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 49. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015, BGBl I, S. 10), welche dem Schutz des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleisteten höchstpersönlichen Lebensbereichs des Einzelnen vor Eingriffen durch Bildaufnahmen dient (vgl. BT-Drucks. 15/2466, S. 1; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 201a Rn. 2; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 201a Rn. 3; Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 201a Rn. 1), macht sich in der Tatbestandsvariante des Herstellens strafbar, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, Bildaufnahmen herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der Person verletzt.
  • BGH, 05.09.2019 - 4 StR 377/19

    Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (kein

    Zwar neigt der Senat dazu, in der Anfertigung der Screenrecords nicht - wie die Jugendkammer meint - lediglich ein Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift im Sinne des § 184c Abs. 3 1. Alternative StGB zu sehen (zum Sichverschaffen von kinderpornografischen Bildern durch deren Anfertigung vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 548/16, NStZ 2018, 90), sondern insoweit ein Herstellen im Sinne des § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB anzunehmen, weil der Angeklagte die übertragenen Bilder in einer Weise in einem Datenspeicher fixiert hat, dass ihm dadurch deren (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung ohne weiteres möglich wurde (vgl. BTDrucks. 15/2466, S. 5 zu § 201a Abs. 1 StGB; Schreibbauer, Das Pornografieverbot des § 184 StGB, 1999, S. 277 zu § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB; Hörnle in Münch.Komm. z. StGB, 3. Aufl., § 184 Rn. 68; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 184 Rn. 60).
  • OLG Koblenz, 11.11.2008 - 1 Ws 535/08

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Versuch

    Erfasst sind "nur Bildaufnahmen, die vom Betroffenen in seinem persönlichen Rückzugsbereich - der Wohnung oder einem sonst besonders geschützten Raum - gefertigt werden" (BT-Drs. 15/2466 S. 4; siehe auch S. 5, wo es heißt: "Der Entwurf beschränkt den Strafschutz auf den "letzten Rückzugsbereich" des Einzelnen und grenzt den der Strafe würdigen und bedürftigen Kern auf diese Weise ein.").
  • KG, 25.09.2017 - 20 U 41/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anfertigung einer Magnetresonanztomographie der

    Zwar handelt es sich bei dem ärztlichen Behandlungsraum grundsätzlich um einen geschützten Raum im Sinne der Vorschrift (vgl. schon die Gesetzesbegründung BT-Drs 15/2466 S. 7 Fischer, StGB, 64. Aufl. § 201a Rn. 8; Leipziger Kommentar/Valerius, StGB, 12. Aufl. § 201a Rn. 17 m.w.N.).

    Auch die Gesetzesbegründung spricht davon, dass der Raum gegen den Einblick besonders, d.h. gerade gegen die Beobachtung des höchstpersönlichen Lebensbereichs geschützt sein soll (BT-Drs. 15/2466 S. 5, Fischer a.a.O. Rn. 9, Leipziger Kommentar/Valerius, StGB, 12. Aufl. § 201a Rn. 18).

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