30.06.2010
Bundestag - Drucksache 17/2350
BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2010 S. 976 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.07.2010, Seite 976
- Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
- vom 24.07.2010
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
- bundestag.de
... Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)
- 27.04.2010 BT Bundesrat: Schöffen müssen der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein
- 01.06.2010 BT Schöffen sollen ausreichende Deutschkenntnisse haben
- 03.06.2010 BT Gerichtsverfassungsgesetz (in: Debatten im Bundestag von Donnerstag, 01. Juli, bis Freitag, 02. Juli 2010)
- 28.06.2010 BT "Die Gerichtssprache ist Deutsch"
- 02.07.2010 BT Ausreichende Deutschkenntnisse für Schöffen Pflicht (in: Beschlüsse des Bundestages am 1. und 2. Juli)
Wird zitiert von ... (10)
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Deshalb wurde im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I S. 976) mit einer Ergänzung von § 121 Abs. 2 GVG eine Divergenzvorlagepflicht der Oberlandesgerichte bei Entscheidung über die Erledigung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung eingeführt. - BGH, 26.01.2011 - 2 StR 338/10
Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu …
bb) Der Gesetzgeber hat das Bedürfnis gesehen, diese Rechtsfrage einer Klärung zuzuführen; er hat durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gerichstverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) erstmals eine Regelung zur notwendigen Sprachkompetenz von Schöffen geschaffen. - OLG Stuttgart, 19.08.2010 - 1 Ws 57/10
Anfrage an den BGH zur Klärung der Frage der Auswirkung der Entscheidung des EGMR …
Gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Fassung des am 30.07.2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 976) legt der Senat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der im Beschlusstenor gestellten Rechtsfrage vor (IV.).Rn. 24 Nach alledem ist die Sache gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Fassung des am 30.07.2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der im Beschlusstenor ausgeführten Rechtsfrage vorzulegen, was nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
- OLG Schleswig, 06.10.2010 - 1 Ws 466/10
Vorlage an den BGH zur Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung
Der Senat hat vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) bereits in zwei "Altfällen" (Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 1 OJs 2/10 - 1 Ws 267/10 - und 1 OJs 3/10 - 1 Ws 268/10 - SchlHA 2010, 296), in denen die Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde, entschieden, dass für diese Fälle der Sicherungsverwahrung nach wie vor die damals geltende Höchstfrist von zehn Jahren des § 67d Abs. 1 StGB a. F. gilt.Deshalb legt der Senat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Fassung des am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der im Beschlusstenor gestellten Rechtsfragen vor.
- OVG Hamburg, 19.02.2024 - 3 AS 18/23
Entbindung eines ehrenamtlicher Richter, der die deutsche Sprache nicht …
Rn. 9 Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof (…Urt. v. 26.1.2011, 2 StR 338/10, NStZ-RR 2011, 349, juris Rn. 9 ff.) ausdrücklich betont, dass die Erforderlichkeit einer hinreichenden Sprachkompetenz bei Schöffen auch schon für die Rechtslage vor der entsprechenden Neuregelung in § 33 Nr. 5 GVG durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) zu bejahen war.Warum der Gesetzgeber die Regelung lediglich in die für Schöffen geltende Vorschrift des § 33 GVG und nicht auch in die eigenständigen und als abschließend begriffenen Vorschriften der §§ 20 ff. VwGO über die ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingefügt hat, ist den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 17/1462 und 17/2350 sowie zuvor schon BT-Drucks. 15/5950) nicht zu entnehmen.
- OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10
Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998 …
Rn. 27 Danach ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorzulegen:. - OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14
Anhörungspflichten im Überprüfungsverfahren der Unterbringung in einem …
Nach der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 17/2350, S. 5 f.) zielt die Vorlagepflicht darauf ab, im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) zur Unzulässigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung - auch betreffend die Wechselbeziehung zwischen § 67d Abs. 6 StGB und § 66b StGB - materiell-rechtlich eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen. - OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der …
Nach allem ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Rechtsfrage vorzulegen. - OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10
Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen …
Rn. 26 Dieser Meinungsstreit hat seit der Neufassung des § 121 Abs. 2 GVG durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 976) zu mehreren Divergenzvorlagen beim Bundesgerichtshof geführt, über die noch nicht entschieden ist. - OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10
Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der …
Rn. 69 Danach ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorzulegen, bei deren Formulierung der Senat dem Vorlagebeschluss des OLG Nürnberg vom 04.08.2010 - 1 Ws 404/10 - folgt, auf den ergänzend Bezug genommen wird :.
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