10.02.2004
Bundestag - Drucksache 15/2466
Gesetzentwurf, Urheber:FraktionBündnis90/DieGrünen,FraktionderCDU/CSU,FraktionderFDP,FraktionderSPD
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2004 S. 2012 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 05.08.2004, Seite 2012
- Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz § 201a StGB (36. StrÄndG)
- vom 30.07.2004
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 11.02.2004 BT Höchstpersönlichen Bereich vor unbefugten Bildaufnahmen schützen
- 28.04.2004 BT Höchstpersönlichen Bereich vor unbefugten Bildaufnahmen schützen
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 15.02.2024 - 5 StR 283/23
Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen zur teilweisen …
Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 201a StGB durch das 36. StRÄndG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2012) lediglich ausgeführt, dass die Regelung die Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG "ergänzt" (…BT-Drucks. 15/2466, S. 4), und das Verhältnis der Vorschriften auch bei späteren Reformen nicht näher bestimmt (zur Kritik Eisele/Sieber,StV 2015, 312, 318 f.).Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 201a StGB durch das 36. StRÄndG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2012) lediglich ausgeführt, dass die Regelung die Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG "ergänzt" (…BT-Drucks. 15/2466, S. 4), und das Verhältnis der Vorschriften auch bei späteren Reformen nicht näher bestimmt (zur Kritik Eisele/Sieber,StV 2015, 312, 318 f.).
Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 201a StGB durch das 36. StRÄndG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2012) lediglich ausgeführt, dass die Regelung die Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG "ergänzt" (…BT-Drucks. 15/2466, S. 4), und das Verhältnis der Vorschriften auch bei späteren Reformen nicht näher bestimmt (zur Kritik Eisele/Sieber,StV 2015, 312, 318 f.).
- LG Stuttgart, 13.02.2023 - 5 Qs 8/23
Strafbarkeit des Fotografierens einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum …
Rn. 8 Nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 5) kann sich der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs inhaltlich an dem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwendeten und in der zivilrechtlichen Rechtsprechung näher ausgeformten Begriff der Intimsphäre orientieren. - VGH Bayern, 20.09.2023 - 16a D 22.2292
Berufung in einer Disziplinarklage gegen einen Oberstudienrat wegen Verletzung …
Die Bestimmung wurde durch das 36. StRÄndG vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2012) eingefügt. - LG Dortmund, 19.11.2018 - 31 KLs 78/15 Die ab dem 06.08.2004 bis zum 26.01.2015 gültige und daher hier anzuwendende Gesetzesfassung des § 201a StGB (G. v. 30.07.2004, BGBl. I 2012; geändert erst mit Wirkung ab dem 27.01.2015 mit G. v. 21.01.2015, BGBl. I 10) sah als Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
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