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09.10.2019

Bundestag - Drucksache 19/13839

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumdesInnern,fürBauundHeimat(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 166   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,2322
BGBl. I 2020 S. 166 (https://dejure.org/2020,2322)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 19.02.2020, Seite 166
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
  • vom 17.02.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)

Meldungen (2)

  • wordpress.com

    Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG seit 19.02.2020 in Kraft

  • taz.de

    Waffenrecht verschärft: Waffe erst nach Überprüfung [13.12.2019]

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22). Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und kkk sowie Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22).

 
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Wird zitiert von ... (50)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18

    Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände; …

    Rn. 39 bb) Das Fortbestehen des Bedürfnisses ist hier auch nicht nach § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG in der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17.02.2020 (BGBl. I S. 166, im Folgenden: n.F.) allein aufgrund der (unstreitigen) Mitgliedschaft des Klägers in einem Schießsportverein, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, zu unterstellen.
  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten …

    Rn. 8 1. Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in seiner aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 4b des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weitere Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166).
  • VG Düsseldorf, 19.06.2024 - 22 K 4836/23

    Keine waffenrechtliche Erlaubnis für Mitglieder einer im Verdacht …

    Rn. 107 Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl I S. 166) sollte eine Regelungslücke im geltenden Recht geschlossen werden, indem künftig auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründe.
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