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Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 2437   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,3847
BGBl. I 1976 S. 2437 (https://dejure.org/1976,3847)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 109, ausgegeben am 31.08.1976, Seite 2437
  • Gesetz zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften
  • vom 24.08.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (65)

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für …

    1.1 Die durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2437) eingeführte sog. prinzipale Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO enthält eine Sonderregelung für den Rechtsschutz im Bereich des Städtebaurechts.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Bebauungspläne Hamburg

    Rn. 13 4. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2437) entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit "von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes ... erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund des § 188 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes ...".

    Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers, wie er bei der Neufassung des § 47 VwGO durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 (BGBl.I S. 2437) nochmals deutlich erkennbar geworden ist.

  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 51.75

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen Maßnahmen kommunaler Rechtsetzung; Bekanntmachung …

    Eine solche Auffassung verbot sich, wie hinzugefügt werden mag, für die Fassung des § 47 VwGO, die vor dem 1. Januar 1977 gegolten hat (vgl. dazu Art. 6 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 [BGBl. I S. 2437]), um so mehr, als nach dieser Fassung das Bundesrecht als solches nicht einmal generellen Rechtsschutz in Form eines nachträglichen Normenkontroll Verfahrens gewährleistete.
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