Gesetzgebung
| BGBl. I 1995 S. 818 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 27.06.1995, Seite 818
- Gesetz zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung (SichVG)
- vom 16.06.1995
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 12.01.2006 - 4 StR 485/05
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: kombinierte …
Der Verurteilte hatte die Anlasstat vor dem 1. August 1995 im Beitrittsgebiet begangen und unterfiel deshalb der Regelung des Art. 1 a EGStGB in der zurzeit des Strafurteils geltenden Fassung des SichVG vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818). - OLG Brandenburg, 06.01.2005 - 2 Ws 229/04
Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung; …
Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung gelten im Gebiet der neuen Bundesländer uneingeschränkt erst für nach dem 1. August 1995 begangene Taten (vgl. Artikel 1 a EGStGB a.F. in der Fassung Artikel 1 SichVG vom 16. Juni 1995 - BGBl I 818). - OLG Brandenburg, 08.04.2005 - 1 Ws 13/05
Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Zweifacher Mord, versuchte …
Auch insofern war das erkennende Gericht aus Rechtsgründen gehindert, die Sicherungsverwahrung in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 anzuordnen, da Artikel 1 a EGStGB a. F., eingefügt durch Anlage 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, i.V.m. Artikel 1 Einigungsvertrag vom 23. September 1990 (BGBl. II, S. 885 f., 889, 954) § 66 StGB a.F. als für das Gebiet der fünf neuen Bundesländer unanwendbar erklärt hatte; die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung gelten im sogenannten Beitrittsgebiet uneingeschränkt erst für nach dem 1. August 1995 begangene Taten (vgl. Artikel 1 a EGStGB a. F. in der Fassung des Artikel 1 SichVG vom 16. Juni 1995 - BGBl. I, S. 818). - BGH, 06.05.1997 - 4 StR 195/97
Strafschärfende Berücksichtigung einer aus der damaligen DDR stammenden …
- OLG Düsseldorf, 03.02.1999 - 1 Ws 52/99 Gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818) ist die Strafvollstreckungskammer in Verfahren über die Aussetzung des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen des besonderen Gewichts und der regelmäßig besonderen Schwierigkeit solcher Fälle jedoch mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden besetzt (vgl. dazu auch OLG Hamm in NStZ 1994, 146 ).
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