23.03.2006

Bundestag - Drucksache 16/1024

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 1721   

Zitiervorschläge
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BGBl. I 2006 S. 1721 (https://dejure.org/2006,45490)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 25.07.2006, Seite 1721
  • Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG)
  • vom 20.07.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) (G-SIG: 16019109)

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Deutsches Recht 23      Der Rahmenbeschluss wurde durch die §§ 78 bis 83k des Gesetzes vom 23. Dezember 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. 2006 I S. 1721) (im Folgenden: IRG) in deutsches Recht umgesetzt.
  • OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08

    Rechtswegzuständigkeit für Verfahren bei Auslieferung in Staaten der EU;

    Zwar entsprach die Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung der Absicht der Bundesregierung, die in dem im Jahr 2006 eingebrachten neuen Entwurf eines Europäischen Haftbefehlsgesetz (EuHbG 2006 - BT-Drs. 16/1024) wieder die Einfügung eines § 74b IRG vorsah, wonach die Bewilligungsentscheidung nicht anfechtbar sein sollte.

    Indes wurde der vorgeschlagene § 74b IRG im Gesetzgebungsverfahren wieder fallen gelassen, da - so die Mehrheit des Bundestags-Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/2015, S. 12) - es für nicht ausgeschlossen erachtet wurde, dass im Einzelfall auch die Entscheidung der Bewilligungsbehörde in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen könne.

    Hierauf hat der Gesetzgeber im Europäischen Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) dergestalt reagiert, dass er der Auslieferungsbewilligung eine Vorabentscheidung über das Geltendmachen von Bewilligungshindernissen vorgeschaltet hat, die vom Oberlandesgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung überprüft wird (§ 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 i.V.m. § 29 IRG).

    Die neu geschaffene Vorabentscheidung über das Geltendmachen von Bewilligungshindernissen, die im Zulässigkeitsverfahren durch das Oberlandesgericht überprüft werde, solle der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach umfassendem gerichtlichen Rechtsschutz Rechnung tragen (so die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/1024, S. 11 und S. 12 f.).

    Die Verlagerung der Bewilligungsentscheidung faktisch vor die Zulässigkeitsentscheidung und die Schaffung einer Überprüfungsmöglichkeit im Zulässigkeitsverfahren hätten den Vorteil, dass sich Gerichte nicht mehrmals, "gegebenenfalls noch dazu in verschiedenen Gerichtsbarkeiten", mit dem Vorgang befassen müssten (BT-Drs. 16/1024, S. 13).

    Zwar wurde der im Entwurf des EuHbG 2006 (BT-Drs. 16/1024) wiederum vorgesehene § 74b IRG (Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung) aus den oben unter 1. wiedergegebenen Gründen letztlich nicht beschlossen, doch kann dem Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/2015) nicht entnommen werden, dass die Ausschussmehrheit damit hinsichtlich eines etwaigen Rechtsschutzbegehrens bezüglich der Bewilligungsentscheidung einen anderen als den Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten in den Blick genommen hätte.

    Gleiches gilt für den im Laufe der Gesetzesberatung geänderten § 79 Abs. 3 IRG, der im Fall nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zunächst eine Überprüfung der "Bewilligungsentscheidung" durch das Oberlandesgericht vorsah (BT-Drs. 16/1024, S. 6).

    Die vorgenommenen Änderungen, wonach sich bei nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen das Verfahren nach § 33 IRG richten soll (BT-Drs. 16/2015, S. 12), können aber nicht als Argument für einen anderen Rechtsweg als den zu den Oberlandesgerichten im Fall des Angriffs auf die Bewilligungsentscheidung dienen, weil insoweit wiederum das Oberlandesgericht angesprochen ist.

    Der Entschließungsantrag der FDP, wonach die Bundesregierung einen neuen Gesetzentwurf vorlegen solle, der die Möglichkeit einer nachträglichen Anfechtung der Bewilligungsentscheidung vorsehe (vgl. BT-Drs. 16/2015, S. 10 f.), enthielt keinen Hinweis auf den dann zu beschreitenden Rechtsweg.

    Dagegen sah der Änderungsvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (vgl. BT-Drs. 16/2015, S. 9) für eine Beschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung ausdrücklich den Weg zum Oberlandesgericht vor.

  • OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an

    Zwar entsprach die Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung der Absicht der Bundesregierung, die in dem im Jahr 2006 eingebrachten neuen Entwurf eines Europäischen Haftbefehlsgesetz (EuHbG 2006 - BT-Drs. 16/1024) wieder die Einfügung eines § 74 b IRG vorsah, wonach die Bewilligungsentscheidung nicht anfechtbar sein sollte.

    Indes wurde der vorgeschlagene § 74 b IRG im Gesetzgebungsverfahren wieder fallen gelassen, da - so die Mehrheit des Bundestags-Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/2015, S. 12) - es für nicht ausgeschlossen erachtet wurde, dass im Einzelfall auch die Entscheidung der Bewilligungsbehörde in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen könne.

    Hierauf hat der Gesetzgeber im Europäischen Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) dergestalt reagiert, dass er der Auslieferungsbewilligung eine Vorabentscheidung über das Geltendmachen von Bewilligungshindernissen vorgeschaltet hat, die vom Oberlandesgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung überprüft wird (§ 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 i.V.m. § 29 IRG ).

    Die neu geschaffene Vorabentscheidung über das Geltendmachen von Bewilligungshindernissen, die im Zulässigkeitsverfahren durch das Oberlandesgericht überprüft werde, solle der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach umfassendem gerichtlichen Rechtsschutz Rechnung tragen (so die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/1024, S. 11 und S. 12 f.).

    Die Verlagerung der Bewilligungsentscheidung faktisch vor die Zulässigkeitsentscheidung und die Schaffung einer Überprüfungsmöglichkeit im Zulässigkeitsverfahren hätten den Vorteil, dass sich Gerichte nicht mehrmals, "gegebenenfalls noch dazu in verschiedenen Gerichtsbarkeiten", mit dem Vorgang befassen müssten (BT-Drs. 16/1024, S. 13).

    Zwar wurde der im Entwurf des EuHbG 2006 (BT-Drs. 16/1024) wiederum vorgesehene § 74 b IRG (Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung) aus den oben unter 1. wiedergegebenen Gründen letztlich nicht beschlossen, doch kann dem Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/2015) nicht entnommen werden, dass die Ausschussmehrheit damit hinsichtlich eines etwaigen Rechtsschutzbegehrens bezüglich der Bewilligungsentscheidung einen anderen als den Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten in den Blick genommen hätte.

    Gleiches gilt für den im Laufe der Gesetzesberatung geänderten § 79 Abs. 3 IRG , der im Fall nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zunächst eine Überprüfung der "Bewilligungsentscheidung" durch das Oberlandesgericht vorsah (BT-Drs. 16/1024, S. 6).

    Die vorgenommenen Änderungen, wonach sich bei nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen das Verfahren nach § 33 IRG richten soll (BT-Drs. 16/2015, S. 12), können aber nicht als Argument für einen anderen Rechtsweg als den zu den Oberlandesgerichten im Fall des Angriffs auf die Bewilligungsentscheidung dienen, weil insoweit wiederum das Oberlandesgericht angesprochen ist.

    Der Entschließungsantrag der FDP, wonach die Bundesregierung einen neuen Gesetzentwurf vorlegen solle, der die Möglichkeit einer nachträglichen Anfechtung der Bewilligungsentscheidung vorsehe (vgl. BT-Drs. 16/2015, S. 10 f.), enthielt keinen Hinweis auf den dann zu beschreitenden Rechtsweg.

    Dagegen sah der Änderungsvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (vgl. BT-Drs. 16/2015, S. 9) für eine Beschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung ausdrücklich den Weg zum Oberlandesgericht vor.

  • BVerwG, 18.05.2010 - 1 B 1.10

    Auslieferung; Bewilligung der Auslieferung; Auslieferungsverfahren; Europäischer

    An der ausschließlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen hat sich auch durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG - vom 20. Juli 2006, BGBl I S. 1721) nichts geändert.

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber - abweichend vom ursprünglichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung (BTDrucks 16/1024 S. 6, § 74b IRG-E) - davon abgesehen, die abschließende Bewilligungsentscheidung für unanfechtbar zu erklären.

    Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass Fragen, die die subjektiven Rechte des Betroffenen tangieren, im Auslieferungsverfahren zwar im Rahmen der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung im Verfahren nach § 29 und § 33 IRG geprüft würden, dass aber dennoch nicht ausgeschlossen erscheine, dass im Einzelfall die Entscheidung der Bewilligungsbehörde in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen könne (BTDrucks 16/2015 S. 12 zu Buchst. f).

    Die Konzentration der gerichtlichen Überprüfung in Auslieferungssachen auf die Oberlandesgerichte entspricht erkennbar dem Willen des Gesetzgebers und dem mit der Gesamtregelung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes verfolgten Zweck, die Auslieferungsverfahren innerhalb der Europäischen Union zu beschleunigen und die mit einem gespaltenen Rechtsweg verbundenen Nachteile zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/1024 S. 13).

    Die Beschwerde kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Rechtsausschuss des Bundestages ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt wurde, nach dem in einem neuen § 83d IRG geregelt werden sollte, dass gegen die Bewilligungsentscheidung die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht zulässig ist (BTDrucks 16/2015 S. 8 ff.).

  • BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

    Bei der Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts im Rahmen des § 80 IRG ist von dem Maßstab des § 9 Abs. 1 StGB auszugehen, der Handlungs- und Erfolgsort von Straftaten bestimmt (vgl. BTDrucks 16/1024, S. 16 "Parallelität zu § 9 StGB').
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Durch diese Vorschrift wird dem Postulat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.7.2005 (BVerfGE 113, 273 = NJW 2005, 2289) genüge getan, nach welchem jedenfalls für den Bereich des Europäischen Haftbefehls auch die Entscheidung der Bewilligungsbehörde einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BT-Drucks. 16/1024 S. 11, 12).

    Erforderlich ist hierfür, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Senat die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat NJW 2007, 617 f. = StV 2007, 159 f.; vgl. auch KG NJW 2006, 3507 = StraFo 2006, 418; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff, 13).

    Die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nur unter der Bedingung der Rücküberstellung erteilt wird, steht deshalb allein in der Kompetenz des ersuchten Staates (vgl. BT-Drucks. 16/2015, S. 31), welcher allerdings dabei, wie vorliegend durch die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 18.7.2006 erfolgt, Sinn und Zweck der Vereinbarung zu beachten hat.

    Bei der Abwägung nach § 83 b Abs. 2a IRG ist insoweit zu prüfen, ob ein Verfolgter angesichts seiner familiären und sozialen Einbindung ein berechtigtes Interesse daran hat, nur ausgeliefert zu werden, wenn gesichert ist, dass er nach Verhängung einer rechtskräftigen Sanktion oder sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch nach Deutschland zurück überstellt wird (BT-Drucks. 16/2015, S. 33).

    Maßgeblicher Ansatzpunkt ist dabei neben der Resozialisierung des Täters vor allem der nach Art. 6 GG zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie (vgl. BT-Drucks. 16/1024, S. 10, 11).

  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

    Mit dem (zweiten) Europäischen Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) hat der Gesetzgeber diese verfassungsrechtlichen Vorgaben durch § 79 Abs. 2 IRG umgesetzt (s. hierzu BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff.).

    Im Übrigen ergibt sich das Schriftform- und Aktenkundigkeitserfordernis aus dem Willen des Gesetzgebers, dass die Entscheidung "gemeinsam" mit dem Antrag auf Zulässigerklärung der Auslieferung dem Oberlandesgericht vorzulegen ist (BT-Drucks. 16/1024 S. 13; KG a.a.O.).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Bewilligungsbehörde ein sehr weites Ermessen zu, das gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (BT-Drucks. 16/1024 S. 13).

  • BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12

    Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger

    Ist die Überprüfung nicht schon auf Grund des Rechts des ersuchenden Staates gesichert, so kann von diesem Bewilligungshindernis kein Gebrauch gemacht werden, wenn über eine Bedingung bei der Auslieferung die Einhaltung einer fristgerechten Überprüfung, beispielsweise im Gnadenweg, sichergestellt und auf die Einhaltung der Bedingung vertraut werden kann" (BT-Drucks. 16/1024, S. 13; ebenso bereits BT-Drucks. 16/544, S. 10).

    Vielmehr wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages lediglich die Ausgestaltung als Bewilligungshindernis zugunsten einer Zulässigkeitsvoraussetzung in § 83 Nr. 4 IRG abgeändert (BT-Drucks. 16/2015, S. 4, 13).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 I, 1721) am 2.8.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG , wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (78 IRG ).

    Durch diese Vorschrift wird dem Postulat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.07.2005 ( BVerfGE 113, 273 = NJW 2005, 2289 [BVerfG 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04] ) Genüge getan, nach welchem jedenfalls für den Bereich des Europäischen Haftbefehls auch die Entscheidung der Bewilligungsbehörde einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BT-Drucks. 16/1024 S. 11, 12).

    Nach der Rechtsprechung des Senates ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde eingeräumten weiten Ermessens insoweit erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (vgl. auch Senat NJW 2007, 617 ff. = StV 2007, 149 f. [OLG Karlsruhe 20.12.2006 - 1 AK 46/06] ; KG NJW 2006, 3507 ff. [KG Berlin 14.08.2006 - (4) Ausl.A. 378/06 (149/06)] ; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702 ff. [OLG Stuttgart 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06] ; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff, 13).

  • KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines

    Mit ihr wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der bei Schaffung der Norm geltenden Rechtslage die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch Abwesenheitsurteil verhängten Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, wenn es sich um einen so genannten Fluchtfall handelte, bei dem der Verfolgte sich in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens ins Ausland begeben hatte (vgl. BT-Drucks. 16/1024, Seite 23).

    Der von der Bundesregierung gebilligte Vorschlag sah zunächst vor, dass eine Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ohne weitere Einschränkung bereits dann zulässig sein sollte, wenn "der Verfolgte eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat" (vgl. BT-Drucks. 16/1024, Seite 23, 26).

    Eine Auslieferung in "Fluchtfällen" setzt danach zusätzlich voraus, dass der Verfolgte die Ladung in Kenntnis des Verfahrens verhindert hat und dass an dem Verfahren ein Verteidiger beteiligt war (vgl. BT-Drucks. 16/2015, Seite 4, 13).

  • BVerfG, 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen

  • OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15

    Auslieferungshindernis beim Fehlen der Mindesthaftbedingungen im ersuchenden

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 3 Ausl 69/07

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Vorlagebeschluss an den EuGH zu den

  • KG, 14.08.2006 - AuslA 378/06

    Zweiteilung des Auslieferungsverfahrens: Vorabentscheidung der

  • KG, 28.08.2012 - 151 AuslA 109/12

    Auslieferung zur Strafvollstreckung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Frankfurt, 22.05.2015 - 2 AuslA 218/13

    Auslieferungsverfahren: Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

  • OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 68/17

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls

  • OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19

    Einschränkende Auslegung des § 84a Abs. 3 S. 1 IRG

  • OLG Celle, 27.02.2008 - 1 ARs 23/07

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine

  • KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06

    Internationale Rechtshilfe: Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die

  • OLG Stuttgart, 09.01.2008 - 3 Ausl 134/07

    Auslieferungsrecht: Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines

  • OLG Brandenburg, 18.08.2020 - 2 AR 16/20
  • OLG Köln, 29.02.2008 - 6 AuslA 20/08

    Zulässigkeit der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei

  • OLG Brandenburg, 24.02.2020 - 2 AR 20/19

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • OLG Karlsruhe, 27.12.2010 - 1 AK 92/09

    Erforderlichkeit einer Bewilligungsvorabentschließung bei Nachtragsersuchen

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