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06.03.2008

Bundestag - Drucksache 16/8442

Gesetzentwurf

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2286   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,53004
BGBl. I 2009 S. 2286 (https://dejure.org/2009,53004)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 31.07.2009, Seite 2286
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
  • vom 29.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Meldungen

  • medizinrecht-blog.de

    Die gesetzlichen Neuregelungen zu den Voraussetzungen und zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen

Literatur (3)

  • hu-berlin.de PDF

    Selbstbestimmung bis zum Lebensende - Die Reform der Patientenverfügung (Joachim Stünker, MdB; HFR 2008, 119)

  • anwalt.de

    Patientenverfügung - Gesetzesinitiative soll Rechtssicherheit bringen

  • nwb-experten-blog.de

    Patientenverfügung - wann kann auf die gewünschte Umsetzung vertraut werden?

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 13.03.2008   BT   Abgeordnete wollen Patientenverfügung rechtlich absichern
  • 23.12.2008   BT   Rechtliche Beratung für Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen notwendig
  • 27.02.2009   BT   Öffentliche Anhörung zum Thema Patientenverfügung
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem …

    Mit der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Neuregelung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286; sog. Patientenverfügungsgesetz) hat der Gesetzgeber nicht nur in § 1904 Abs. 2 BGB Regelungen mit Blick auf die so genannte passive Sterbehilfe erlassen.
  • BGH, 25.06.2010 - 2 StR 454/09

    Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist …

    Rn. 16 Die hierdurch in der öffentlichen Wahrnehmung entstandene Unsicherheit über Voraussetzungen und Reichweite der Erlaubnis, eine lebenserhaltende medizinische Behandlung auf Grund des Patientenwillens zu beenden, ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2286) jedenfalls insoweit beseitigt worden (näher dazu unten), als es nach § 1901a Abs. 3 BGB nicht (mehr) auf Art und Stadium der Erkrankung ankommt.

    Hieran hält der Senat, auch im Hinblick auf die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2286) geänderte zivilrechtliche Rechtslage, nicht fest.

  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 68/21

    Frau vom Vorwurf der strafbaren Tötung freigesprochen: Tötung mit Insulinspritze …

    Zum anderen ist - abgesehen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf selbstbestimmtes Sterben - die damalige Gesetzeslage mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2286) überholt.
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Mit der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung in § 1901a BGB durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2286) hat der Gesetzgeber die Verbindlichkeit des Willens des Patienten für Behandlungsentscheidungen über den Zeitpunkt des Eintritts seiner Einwilligungsunfähigkeit hinaus klarstellend anerkannt, wobei es auf Art und Stadium der Erkrankung nicht ankommt (§ 1901a Abs. 3 BGB).
  • BGH, 02.04.2019 - VI ZR 13/18

    Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

    Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286, sogenanntes Patientenverfügungsgesetz) wurde die Bedeutung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen von Patienten, die inzwischen einwilligungsunfähig geworden sind, in allen Lebensphasen und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung (§ 1901a Abs. 3 BGB) gestärkt.
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

    Die Vorschrift ist Bestandteil einer umfassenden betreuungsrechtlichen Neuregelung einer am Patientenwillen orientierten Behandlungsbegrenzung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286) - so genanntes Patientenverfügungsgesetz.
  • OLG München, 21.12.2017 - 1 U 454/17

    (Ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde

    Die §§ 1901a und b BGB wurden nach jahrelanger intensiver Diskussion in juristischen wie ärztlichen Fachkreisen über die Bindungswirkung und Reichweite von Patientenverfügungen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB 2/03, BGHZ 154, 205; v. 08.06.2005 - XII ZR 177/03, BGHZ 163, 195) durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene 2. BtÄndG vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2286) eingefügt.
  • BGH, 17.03.2020 - 3 StR 574/19

    Todesfolge ist Räuber auch bei Verzicht des Opfers auf Behandlungen zuzurechnen

    Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber auch dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286, sog. Patientenverfügungsgesetz) zugrunde gelegt und die Bedeutung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen für Patienten, die inzwischen einwilligungsunfähig geworden sind, in allen Lebensphasen und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung gestärkt (§ 1901a Abs. 3, § 630d BGB; vgl. auch BGH…, Urteil vom 2. April 2019 - VI ZR 13/18, BGHZ 221, 352 Rn. 19).
  • LG Kleve, 31.05.2010 - 4 T 77/10

    Lediglich Erteilung eines Negativattests durch Betreuungsgericht bei Abbruch …

    Rn. 19 Durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286; 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz), das zeitgleich mit dem FamFG in Kraft getreten ist, wurde erstmals eine gesetzliche Regelung zur Verweigerung bzw. zum Widerruf der Einwilligung des Betreuers in die lebenserhaltende ärztliche Behandlung getroffen.
  • OLG München, 27.10.2010 - 33 UF 1538/10

    Vergütungsanspruch eines als Vormund für ein minderjähriges Kind bestellten …

    Auch die aus jeweils unterschiedlichen Gründen nachträglich erforderlich gewordenen Ergänzungen und Nachbesserungen des FGG-Reformgesetzes (durch Gesetze vom 3.4.2009 BGBl. I S. 700; 25.5.2009 BGBl. I S. 1102; 17.7.2009 BGBl. I S. 2091; 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 sowie durch das 3. BtÄndG vom 29.7.2009 BGBl. I S. 2286) stützen - jedenfalls für die vorliegende Fragestellung - nicht den Gedanken, es handle sich um eine von vornherein vollständig schlüssige und übersichtliche Regelung, bei der der Gesetzgeber und seine Berater jederzeit alle theoretisch in Betracht zu ziehenden Regelungsgegenstände im Blick hatten und folgerichtig aus einem Schweigen zu einem solchen im Einzelfall der Schluss auf einen konkreten (Nicht)-Regelungswillen abzuleiten sei.
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