19.10.2020
Bundestag - Drucksache 19/23482
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürWirtschaftundEnergie(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2020 S. 3138 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 28.12.2020, Seite 3138
- Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
- vom 21.12.2020
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 28.12.2020 BR Erneuerbare Energien - Länder machen den Weg für EEG-Novelle frei
Amtliche Gesetzesanmerkung
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 14.12.2022 - StB 42/22
BGH lässt Anklage wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern im …
(3) Eine Rechtmäßigkeit des Vorteils folgt nicht aus der nach dem Tatzeitraum durch § 6 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026, 3063 f.) sowie § 36k EEG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138, 3150) eröffneten Möglichkeit, Kommunen finanziell am Anlagenausbau zu beteiligen. - BGH, 30.06.2026 - EnVR 2/25
Verspätungspönalen
Wie das Beschwerdegericht - von den Beteiligten unangegriffen - zutreffend annimmt, war die Feststellungskompetenz der Bundesnetzagentur für Pönalen schon dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 durch Auslegung zu entnehmen und wird in der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020 S. 3138, 3163) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgenommenen und seither geltenden Ergänzung des § 55 Abs. 7 EEG um die Alternative "Feststellung der Pönale" vorausgesetzt.Rn. 15 (1) Gemäß § 100 Abs. 3 EEG 2021 sind für Strom aus Anlagen nach § 100 Abs. 1 EEG 2021 einige mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020 S. 3138) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene neue Regelungen für Windenergieanlagen an Land anzuwenden, so auch § 36e Abs. 3 EEG 2021.
- BGH, 30.06.2026 - EnVR 4/25 Wie das Beschwerdegericht - von den Beteiligten unangegriffen - zutreffend annimmt, war die Feststellungskompetenz der Bundesnetzagentur für Pönalen schon dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 durch Auslegung zu entnehmen und wird in der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020 S. 3138, 3163) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgenommenen und seither geltenden Ergänzung des § 55 Abs. 7 EEG um die Alternative "Feststellung der Pönale" vorausgesetzt.
Rn. 15 (1) Gemäß § 100 Abs. 3 EEG 2021 sind für Strom aus Anlagen nach § 100 Abs. 1 EEG 2021 einige mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020 S. 3138) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene neue Regelungen für Windenergieanlagen an Land anzuwenden, so auch § 36e Abs. 3 EEG 2021.
- BGH, 30.06.2026 - EnVR 3/25
Anfallen einer Verspätungspönale bei Ablauf der relativen Realisierungsfrist für …
Wie das Beschwerdegericht - von den Beteiligten unangegriffen - zutreffend annimmt, war die Feststellungskompetenz der Bundesnetzagentur für Pönalen schon dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 durch Auslegung zu entnehmen und wird in der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020 S. 3138, 3163) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgenommenen und seither geltenden Ergänzung des § 55 Abs. 7 EEG um die Alternative "Feststellung der Pönale" vorausgesetzt.Rn. 15 (1) Gemäß § 100 Abs. 3 EEG 2021 sind für Strom aus Anlagen nach § 100 Abs. 1 EEG 2021 einige mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020 S. 3138) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene neue Regelungen für Windenergieanlagen an Land anzuwenden, so auch § 36e Abs. 3 EEG 2021.
- EuG, 24.01.2024 - T-409/21
Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte …
Diese Änderungen wurden in die Art. 7 und 8 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 8. August 2020 (BGBl. 2020 I, S. 1818) eingefügt und durch die Art. 17 und 18 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. 2020 I, S. 3138) weiter abgeändert. - OLG Düsseldorf, 21.09.2022 - 3 Kart 114/21
Ist einem Projekt im Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land der …
Die Anwendbarkeit des EEG in der am 20.12.2018 geltenden Fassung folgt aus § 100 Abs. 1 S. 1 EEG in der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung (EEG 2021) i.V.m. § 100 Abs. 10 EEG in der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549) eingeführten Fassung, wonach für Strom aus Windenergieanlagen an Land, für die der Zuschlag vor dem 21.12.2018 erteilt worden ist, die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20.12.2018 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2017) anzuwenden sind. - OLG Düsseldorf, 30.06.2022 - 3 Kart 116/21
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Rechtmäßigkeit des …
Dies folgt aus § 100 Abs. 1 S. 1 EEG in der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung (EEG 2021) i.V.m. § 100 Abs. 10 EEG in der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549) eingeführten Fassung, wonach für Strom aus Windenergieanlagen an Land, für die der Zuschlag vor dem 21.12.2018 erteilt worden ist, die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20.12.2018 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2017) anzuwenden sind. - OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Zuordnungsgegenstand der …
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz findet vorliegend in der am 31.12.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2017) Anwendung, wie aus § 100 Abs. 1 Satz 1 EEG in der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung (EEG 2021) folgt. - VG Frankfurt/Main, 03.03.2021 - 5 K 2673/19
Maßgeblichkeit des 30. Juni auch bei Übertragung eines …
So wurde der Umwandlungsbegriff in § 3 Nr. 45 EEG 2017 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258; "EEG 2017") im Vergleich zur Vorgängernorm des § 5 Nr. 32 EEG 2014 weitergefasst (und jüngst durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe k des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3138, "EEG 2021", abermals erweitert). - VG Frankfurt/Main, 21.04.2021 - 5 K 3858/18
Übertragung eines EEG-Umlagebegrenzungsbescheids stellt auf Rechtslage bei Ablauf …
Insoweit vermag das Gericht nicht der Klägerin zu folgen, dass zur Frage der Übertragung eines bereits erteilten Begrenzungsbescheids auf die aktuelle Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz abzustellen sei, also in der Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbar-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) und nicht auf § 67 EEG in der Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). - VG Frankfurt/Main, 29.08.2024 - 5 K 1904/22
Umwandlungsbegriff bei der Übertragung eines EEG-Umlage-Begrenzungsbescheids für …
- VG Frankfurt/Main, 29.08.2024 - 5 K 1552/22
Umwandlungsbegriff bei der Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2022
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