Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion

Gesetzgebung
   BGBl. I 2025 Nr. 63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,3506
BGBl. I 2025 Nr. 63 (https://dejure.org/2025,3506)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2025,3506) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • BGBl. I 2025 Nr. 63
  • Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
  • vom 25.02.2025

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Meldungen

  • lto.de

    Neue Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch: Lehrer gelten bei Zustimmung als Selbständige

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 13.11.2025 - B 12 BA 2/23 R

    Welche Konsequenzen hat die Neufassung des § 7a SGB IV auf noch nicht …

    Rn. 21 d) Die Feststellung von Beschäftigung ist auch nicht deshalb (teilweise) ausgeschlossen, weil nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (idF des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.2.2025, BGBl I Nr. 63) die betroffenen Personen ab dem 1.3.2025 bis zum 31.12.2026 als Selbstständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbstständig tätige Lehrer nach dem SGB VI gelten, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 SGB IV erfüllt sind (dazu 2.).

    Dass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV (idF des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.2.2025, BGBl I Nr. 63) die Zustimmung des Beschäftigten zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung nach § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist, steht einer Zustimmungserklärung im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen.

  • LSG Hamburg, 05.05.2026 - L 3 BA 6/22
    Rn. 108 Die Bestimmung des § 127 SGB IV (in der Fassung durch das Gesetz v. 25.2.2025, BGBl. 2025 I Nr. 63) kommt im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2026 - L 9 BA 2870/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Anwendung von § 55 Abs 3 SGG auf …

    Mit dieser Fassung war § 127 SGB IV zum 01.03.2025 durch das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.02.2025 (BGBl I Nr. 63, S. 8) eingefügt worden.
  • BVerwG, 29.04.2026 - 8 C 7.25

    Rechtsstaatswidrige Kreisverweisung ist keine "Zersetzungsmaßnahme"

    Rn. 9 1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620) in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63).

    Rn. 14 bb) Die Neufassung des § 1a Abs. 2 Satz 1 VwRehaG durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63) hat hieran nichts geändert.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2025 - L 2 BA 24/25

    Zuordnung einer Tätigkeit als Lehrer nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus …

    Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/14744, S. 29) komme es im Ergebnis darauf an, dass am Tag des Inkrafttretens der Norm, d.h. am 01. März 2025, ein Verfahren einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV oder ein Verfahren der Krankenkassen als Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28h Abs. 2 SGB IV "vorliegt".
  • LSG Schleswig-Holstein, 31.03.2026 - L 10 BA 14/22

    Sozialversicherungspflicht - Lehrkraft - abhängige Beschäftigung - selbstständige …

    Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein (§ 127 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV idF durch Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Februar 2025, BGBl I Nr. 63, Seite 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.06.2025 - L 2 BA 3152/22

    Feststellungen des (Nicht-) Bestehens einer Versicherungspflicht in der …

    Rn. 109 Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 20.05.2025 und in der mündlichen Verhandlung auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Grundgesetz, GG) angesichts der für Lehrtätigkeiten mit Wirkung zum 01.03.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63 S. 7 f.) eingeführten Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV berufen hat, führt dies zu keiner anderen Einschätzung des vorliegenden Falls.
  • BGH, 02.07.2025 - 4 StR 233/24

    Zulässigkeit eines Zweitantrags nach § 1 Abs. 6 StrRehaG (Divergenzvorlage: …

    Die vorgelegte Rechtsfrage hat sich durch die Neufassung von § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG durch den am 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63 vom 28. Februar 2025) erledigt.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2026 - L 8 BA 1958/23

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht - …

    Dies folgt aus § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der seit dem 01.03.2025 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.02.2025 (BGBl. I Nr. 63, S. 7): Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a SGB IV oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Abs. 2 oder § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 01.01.2027 ein, wenn 1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und 2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Bundesgesetzblatt
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht