Gesetzgebung
| BGBl. I 1978 S. 333 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 03.03.1978, Seite 333
- Viertes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
- vom 28.02.1978
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03
Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen
Denn § 850k ZPO wurde erst durch Gesetz vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), mithin nach der Neuregelung der Gefangenenarbeit und ihres Entgeltes im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) eingefügt und erfaßt gleichwohl nur Kontoguthaben bei Geldinstituten mit dem alleinigen Ziel, eine Lücke im Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen zu schließen (…vgl. Zöller/Karch, ZPO 12. Aufl. § 850k Anm. 1). - BGH, 07.05.2009 - IX ZB 211/08
Von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlter Barunterhalt als "eigene Einkunft" …
Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I 333) will § 850c Abs. 4 ZPO die Berücksichtigung des Unterhaltsberechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten. - BGH, 16.01.2025 - IX ZR 91/24
Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung eines Guthabens in einem …
Entsprechend den Gesetzesmaterialien ist der Gesetzgeber dabei aber nur von Leistungen auf Grund von Versicherungsverträgen ausgegangen (…vgl. etwa BT-Drucks. 1/4452, S. 3, 20; 8/693, S. 47).
- BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85
Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung
Die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen ergibt sich aus § 850c Abs. 1 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung des Artikels 1 Nr. 6 des 4. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl I S. 333) sowie der maßgebenden Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (= Anlage zu § 850c ZPO i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des 4. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, Umbenennung mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Anlage 2 durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 11. Juni 1980 - BGBl I S. 677). - FG München, 19.09.2007 - 9 K 4047/06
Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld; Verlust des …
Gemäß Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I 1978, 333) bezieht sich, soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Vorschriften der §§ 850 bis 850 h ZPO verwiesen ist, die Verweisung auch auf § 850 k ZPO (…Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 850 k Rz. 1). - OLG Oldenburg, 26.09.1994 - 2 W 95/94
Unpfändbarkeit, Einkünfte, eigene, Anrechnung, Unterhaltspflicht, Pfändbarkeit, …
Wie sich nämlich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einfügung dieser Bestimmung (Bundestagsdrucksache 8/693, S. 48) ergibt, war angeregt worden, den Unterhaltsberechtigten dann außer Betracht zu lassen, wenn seine Einkünfte höher als die Grundfreibeträge für einen alleinstehenden Schuldner nach § 850 c Abs. 1 S.1 ZPO (damals 559,- , heute 1.209,- DM) liegen. - BVerwG, 26.06.1978 - 3 B 77.77
Rechtsmittel
Aus der Tabelle zu Abs. 3 des § 850 c ZPO in der Fassung vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333) ergibt sich für die Klägerin zu 2) ein pfändbarer Betrag von monatlich 326, 20 DM, Läßt man das von ihr bezogene Wohnungsgeld von monatlich 54 DM als Einkommen außer Betracht, ergibt sich ein pfändbarer Betrag von 287, 70 DM. - OLG Düsseldorf, 12.03.1981 - 12 U 116/80 Nach der Tabelle in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1972 (BGBl I 221) war lediglich von dem Einkommen des Schuldners für November 1977 ein Betrag von 27, 80 DM allgemein pfändbar, während im übrigen der Schuldner ein die Pfändungsfreigrenze (ab April 1978 nach der Tabelle in der Fassung des Gesetzes vom 28. Februar 1978 - BGBl I 333) übersteigendes Einkommen nicht erzielt hat.
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