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Gesetzgebung
   BGBl. I 2024 Nr. 234   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,16482
BGBl. I 2024 Nr. 234 (https://dejure.org/2024,16482)
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  • BGBl. I 2024 Nr. 234
  • Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
  • vom 12.07.2024

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Literatur (2)

  • lawblog.de

    Digitaler Strafantrag: Mehr Problem als Lösung

  • lto.de

    Einführung des digitalen Strafantrags: Für Laien keine Erleichterung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 11.03.2025 - VI ZB 79/23

    Anspruch auf Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers einer …

    Der Gesetzgeber hat die bei Erlass der Beschwerdeentscheidung geltende Vorschrift des § 21 TTDSG zunächst durch Art. 8 Nr. 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149) und sodann durch Art. 44 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234) jeweils ohne Übergangsvorschrift geändert.
  • BGH, 27.11.2024 - VIII ZR 155/23

    Zugang einer empfangsbedürftigen Willenerklärung in elektronischer Form mit …

    Rn. 13 a) Seit dem 17. Juli 2024 gilt für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedürfen und die klar erkennbar in einem vorbereitenden (zivilprozessualen) Schriftsatz enthalten sind, die durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234, vgl. zum Inkrafttreten Art. 50) geschaffene Norm des § 130e ZPO.
  • BGH, 27.11.2024 - VIII ZR 159/23

    Zum Zugang einer Willenserklärung in elektronischer Form bei Einreichung eines …

    Rn. 22 a) Seit dem 17. Juli 2024 gilt für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedürfen und die klar erkennbar in einem vorbereitenden (zivilprozessualen) Schriftsatz enthalten sind, die durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234, vgl. zum Inkrafttreten Art. 50) geschaffene Norm des § 130e ZPO.
  • LG Krefeld, 29.07.2025 - 2 T 10/25

    Eine Kündigung im Schriftsatz muss deutlich hervorgehoben werden!

    Rn. 8 Um Abgabe und Zugang materiellrechtlicher Willenserklärungen in elektronisch eingereichten Schriftsätzen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber zum 17.07.2024 § 130e ZPO eingeführt, der im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation Formfiktionen vorsieht (Bundestagsdrucksache 20/10943, S. 57).

    Sie ist zwar erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens durch den Rechtsausschuss im Hinblick auf schriftsätzliche Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses ergänzt worden (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11788, S. 27, 55); dennoch kann die Voraussetzung der klaren Erkennbarkeit angesichts des eindeutigen und einschränkungslosen Wortlauts der Norm nicht auf arbeitsrechtliche Kündigungen reduziert werden.

    Nach der Gesetzesbegründung darf die Kündigung weder überraschend noch versteckt sein, sie muss deutlich und übersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, was "beispielsweise der Fall [ist], wenn am Anfang des Schriftsatzes klar erkennbar auf sie hingewiesen wird" (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11788, S. 55).

  • BGH, 21.08.2024 - 3 StR 97/24

    Strafantrag (Form); zeitliche Geltung von Verfahrensrecht (intertemporales …

    Es ist rechtlich daher ohne Belang, dass mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024, in Kraft getreten am 17. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234), das in § 158 Abs. 2 StPO aF geregelte Schriftformerfordernis ersetzt wurde und der Antragsteller nunmehr zur Wahrung der Form nur noch die Identität und seinen Verfolgungswillen sicherstellen muss.
  • OLG Bamberg, 17.12.2024 - 6 W 12/24

    Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG …

    Rn. 11 Der Entscheidung des Senats ist die mit Wirkung zum 17. Juli 2024 in Kraft getretene Fassung der Vorschrift zugrunde zu legen, nachdem der Gesetzgeber die bei Antragstellung am 17. April 2023 noch geltende Vorschrift des § 21 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) zunächst durch Art. 8 Nr. 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der RL 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Mai 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 149) und dann durch Art. 44 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) jeweils ohne Übergangsvorschrift geändert hat.
  • BGH, 28.05.2025 - 5 StR 622/24

    Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs eines Nebenbetroffenen (Zurechnung der …

    Daran wird auch das Inkrafttreten des eine Hinweispflicht begründenden § 350 Abs. 1 Satz 2 StPO i. d. F. vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234) am 17. Juli 2025 nichts ändern, denn das Revisionsgericht wird danach gleichwohl nicht gehindert sein, neben mitgeteilten Aspekten auch andere Fragen in der Hauptverhandlung anzusprechen (…vgl. BT-Drucks. 20/11788, S. 54).
  • StGH Niedersachsen, 16.12.2024 - StGH 5/23

    Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung wegen zu hoher Abweichung …

    Die gemäß § 12 Abs. 1 NStGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234), erforderliche Schriftform ist gewahrt.
  • BFH, 10.07.2025 - III R 25/24

    Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens

    Rn. 33 § 52b Abs. 7 FGO, der erst durch Art. 31 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) mit Wirkung zum 17.07.2024 eingeführt wurde, und die auf dieser Vorschrift beruhende Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren vom 30.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 125) galten bei Ablauf der Ausschlussfrist am 29.02.2024 noch nicht.
  • StGH Niedersachsen, 09.12.2024 - StGH 10/23

    Wahlprüfungsbeschwerde; Aufstellung von Wahlbewerbern durch den Kauf von …

    Die gemäß § 12 Abs. 1 NStGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234) erforderliche Schriftform ist gewahrt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2025 - C-544/23

    BAJI Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - …

  • LSG Bayern, 09.02.2026 - L 3 SB 4/26

    Zum Zugang eines von einerm besonderen elektronischen Anwaltspostfachs per EGVP …

  • OVG Sachsen, 06.12.2024 - 6 A 340/22

    Fahrtenbuchauflage; Unmöglichkeit der Fahrerermittlung (hier verneint); …

  • AG Hamburg-Bergedorf, 01.08.2025 - 410e C 197/24

    Reichweite und Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

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