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11.02.2009

Bundestag - Drucksache 16/11903

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 700   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,43005
BGBl. I 2009 S. 700 (https://dejure.org/2009,43005)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 08.04.2009, Seite 700
  • Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
  • vom 03.04.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 01.12.2008   BT   Anhörung zur Reform des Renten- und Versorgungsausgleichs für Geschiedene
  • 04.12.2008   BT   Experten mit Reform des Versorgungsausgleichs einverstanden

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Wird zitiert von ... (199)

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer …

    ob § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) verfassungsgemäß ist.

    § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als …

    Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.
  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den …

    unmittelbar gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. März 2013 - 12 U 188/12 -, b) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2012 - 6 O 143/12 - 2. mittelbar gegen § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) vom 3. April 2009 ( BGBl I S. 700 ).

    § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

    § 32 VersAusglG in der Fassung vom 3. April 2009 ( BGBl I S. 700 ) definiert, welche Anrechte anpassungsfähig sind, und regelt damit zugleich, bei welchen Anrechten eine Anpassung nicht in Betracht kommt.

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