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Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 1421   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,8540
BGBl. I 1976 S. 1421 (https://dejure.org/1976,8540)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 15.06.1976, Seite 1421
  • Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
  • vom 14.06.1976

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts

 
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Wird zitiert von ... (222)

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17

    Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs …

    Rn. 18 aa) Die auf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421, 1422) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an die nach früherem Recht bestehende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eigener Verantwortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und ihr dementsprechend die Berechtigung zu geben, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen ("Schlüsselgewalt" - grundlegend dazu Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577; s. auch BGH Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - FamRZ 2004, 778 mwN).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) wurde das nacheheliche Unterhaltsrecht neu geordnet.
  • BGH, 10.04.2024 - XII ZB 459/23

    Vertretungsbefugnis eines Elternteils im Kindesunterhaltsverfahren

    Die Regelung erfuhr aber durch das 1. Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) eine Änderung dahin, dass die Vertretungsbefugnis für Unterhaltsansprüche nicht generell beiden Eltern zustehen sollte, sondern dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
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