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05.11.2012

Bundestag - Drucksache 17/11295

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 2749   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,91867
BGBl. I 2012 S. 2749 (https://dejure.org/2012,91867)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 27.12.2012, Seite 2749
  • Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
  • vom 20.12.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 14.11.2012   BT   Religionsgemeinschaften stützen Regierungsentwurf
  • 14.11.2012   BT   Beschneidung (in: Haushalt 2013, Fiskalvertrag, Beschneidung)
  • 16.11.2012   BT   Bundestag erörtert Gesetzentwürfe zur Beschneidung
  • 21.11.2012   BT   Beschneidung: Regierung will Religionsgesellschaften Spielraum lassen
  • 22.11.2012   BT   "Kollidierende Grundrechte in einen Ausgleich bringen"
  • 26.11.2012   BT   Diskussion um Altersgrenze bei Beschneidung des männlichen Kindes
  • 06.12.2012   BT   Beschneidung (in: Sitzungswoche vom 12. bis 14. Dezember 2012)
  • 07.12.2012   BT   Bundestag entscheidet über Gesetz zur Beschneidung
  • 12.12.2012   BT   Beschneidung von Jungen (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 12. bis 14. Dezember)
  • 12.12.2012   BT   Beschneidung von Jungen jetzt gesetzlich geregelt
  • 21.12.2012   BT   Beschneidung von Jungen (in: Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2012)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 30.08.2013 - 3 UF 133/13

    Neue Beschneidungsvorschrift (§ 1631 d BGB) konkretisiert

    Durch das "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2749), das am 28.12.2012 in Kraft getreten ist, wird nunmehr klargestellt, dass die Personensorge der Eltern - bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils - grundsätzlich auch das Recht umfasst, unter bestimmten - in dem durch das Gesetz neu normierten § 1631 d BGB genannten - Voraussetzungen in eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen, grundsätzlich, ohne dass es auf die Motivation der Eltern ankommt.
  • BVerfG, 08.02.2013 - 1 BvR 102/13

    Nichtannahmebeschluss: "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer …

    gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) .

    Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.).

  • BVerfG, 13.02.2013 - 1 BvQ 2/13

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen Subsidiarität: …

    Mit dem nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 28. Dezember 2012 in Kraft getretenen Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes (BGBl I 2012 S. 2749), wonach "§ 1631d - Beschneidung des männlichen Kindes" in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurde, hat die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschneidung von männlichen Kindern ausdrücklich eine gesetzliche Regelung erfahren.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 1 S 1026/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Eintragung von Vorname und Familienname …

    Rn. 23 3. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. I 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2749) bestimmt in § 1355 zum Ehenamen:.
  • VG Frankfurt/Main, 08.03.2013 - 5 L 1497/13
    Ebenso ist spätestens seit dem Inkrafttreten des Gesetztes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749) geklärt, dass ein religiöses Bekenntnis auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit Dritter zu rechtfertigen vermag.
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