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13.05.2015

Bundestag - Drucksache 18/4898

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürGesundheit(federführend),BundesministeriumderJustizundfürVerbraucherschutz(federführend),BundesministeriumdesInnern(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2210   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51257
BGBl. I 2015 S. 2210 (https://dejure.org/2015,51257)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 17.12.2015, Seite 2210
  • Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport
  • vom 10.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport

Literatur (2)

  • kripoz.de

    Sinn und Unsinn der Strafbarkeit des Dopings - Eine Analyse (RA Dr. Ingo Bott und Prof. Dr. Wolfgang Mitsch; KriPoZ 3/2016)

  • stv-online.de PDF

    Anti-Doping-Gesetzgebung: Populistisch, scheinheilig (Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer; StV 7/2015)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (17)

  • 08.05.2015   BR   Anti-Doping-Gesetz - Länder plädieren für einheitliche Dopingliste
  • 12.05.2015   BT   Bekämpfung von Doping im Sport (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 12.05.2015   BT   Bundestag berät das Antidopinggesetz
  • 18.05.2015   BT   Anti-Doping-Gesetz vorgelegt
  • 22.05.2015   BT   Opposition kritisiert Antidopinggesetz
  • 10.06.2015   BT   Rechtsform der Nada bleibt erhalten
  • 16.06.2015   BT   Anhörung zum Anti-Doping Gesetz
  • 17.06.2015   BT   Lob und Tadel für Anti-Doping Gesetz
  • 17.06.2015   BT   Ja und Nein zugleich zum Antidopinggesetz
  • 06.11.2015   BT   Bekämpfung von Doping im Sport (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 09.11.2015   BT   Bundestag will Doping im Sport unter Strafe stellen
  • 11.11.2015   BT   Zustimmung für Anti-Doping Gesetz
  • 13.11.2015   BT   Gesetz gegen Doping beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 11. bis 13. November)
  • 13.11.2015   BT   Gesetz gegen Doping im Sport verabschiedet
  • 27.11.2015   BR   Anti-Doping-Gesetz - Anti-Doping-Gesetz passiert Bundesrat
  • 27.11.2015   BR   Anti-Doping-Gesetz - Anti-Doping-Gesetz passiert Bundesrat
  • 18.12.2015 BReg Anti-Doping-Gesetz - Harte Strafen für dopende Sportler

In Nachschlagewerken

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Diese Einschätzung wird mit § 11 des am 10. Dezember 2015 verabschiedeten Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (BGBl. I 2015, S. 2210) bekräftigt, der auch für Fälle der vorliegenden Art die Möglichkeit des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung vorsieht.
  • LG Köln, 30.04.2020 - 112 KLs 6/19

    Boxer Felix Sturm soll wegen Steuerhinterziehung drei Jahre in Haft

    Die Verbotsvorschrift des § 3 Abs. 2 AntiDopG dient zur Ergänzung der Tathandlungen des Selbstdopings und soll insbesondere einer möglichen Umgehung des Straftatbestandes durch Doping von Ausländern im Ausland entgegenwirken (Körner/Patzak/Volkmer/Volkmer, 9. Aufl. 2019, AntiDopG § 4 Rn. 123 unter Verweis auf die Ausführungen in der Bundestags-Drucksache 18/6677, dort Seite 12: "Durch die neue Nummer 5 soll die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter den Voraussetzungen des neu einfügten § 3 Absatz 2 unter Strafe gestellt werden. Der Strafrahmen ist wegen des insoweit vergleichbaren Unrechtsgehalts mit demjenigen des Selbstdopings nach Nummer 4 identisch.").
  • BVerwG, 17.09.2021 - 3 C 20.20

    Abgrenzung von diätetischem Lebensmittel und Präsentationsarzneimittel

    Ob das Erzeugnis die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Produktkategorie eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke erfüllt, ist nicht Regelungsgegenstand der auf § 21 Abs. 4 Satz 1 AMG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) gestützten Verfügung und muss daher auch im gerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden (3.).
  • BGH, 27.11.2019 - 3 StR 233/19

    Vorsätzliches Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine …

    Schließlich hat der Gesetzgeber zwar in dem § 6a AMG ersetzenden § 2 AntiDopG vom 10. Dezember 2015 (BGBl. 2015 I S. 2210) eine andere Regelungstechnik gewählt, die nunmehr auf einen in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen gegen Doping) aufgeführten Stoff abstellt.
  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22

    Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im …

    Rn. 26 bb) Die erforderliche arzneimittelrechtliche Verkehrsfähigkeit beurteilt sich für die aus dem Ausland stammenden Arzneimittel nach § 73 AMG (vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 <BGBl. I S. 2210 [2216]>).
  • BayObLG, 22.10.2020 - 101 SchH 129/20

    Streitigkeit über die Meldung der Mannschaft des 1. FC Schweinfurt 05 statt …

    In der Gesetzesbegründung zu § 11 AntiDopG (BGBl. I 2015, S. 2210) ist auch für einen Fall der vorliegenden Art - also für den nationalen Bereich und ohne dass es sich um ein Schiedsgericht handelt, das speziell mit Dopingfragen befasst wäre - bekräftigt, dass die von Sportverbänden vorgegebenen Schiedsvereinbarungen nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich nicht wegen unfreiwilliger Unterzeichnung unwirksam sind (BT-Drs. 18/4898 S. 38 f.).
  • BVerwG, 23.04.2020 - 3 C 22.18

    Anforderungen an die Angaben in der Fachinformation eines Arzneimittels zu dessen …

    Rn. 11 1. Nach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a des Arzneimittelgesetzes in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) - AMG - muss die Fachinformation Angaben zu den pharmakodynamischen Eigenschaften des Arzneimittels enthalten.
  • BVerwG, 10.10.2024 - 3 C 29.22

    Weitere Angaben zur Kennzeichnung von Arzneimitteln auf dem Behältnis und der …

    Rn. 9 1. Rechtsgrundlagen für die Auflagen sind § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 2a des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210).
  • BFH, 17.05.2022 - VII R 4/19

    Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz …

    Rn. 17 aa) Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG (i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10.12.2015, BGBl I 2015, 2210) dürfen Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a AMG oder zur Registrierung unterliegen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a AMG genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine Erlaubnis nach § 72 AMG besitzt.
  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Die Vorschrift wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (EGAntiDopG) vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51) mit Wirkung ab 18.12.2015 aufgehoben und durch § 4 AntiDopG, eingeführt durch Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (EGAntiDopG) vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51), mit Wirkung ab 18.12.2015 ersetzt.
  • BVerwG, 10.10.2024 - 3 C 28.22

    Weitere Angaben zur Kennzeichnung von Arzneimitteln auf dem Behältnis und der …

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