31.05.1995
Bundestag - Drucksache 13/1550
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumdesInnern(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 1997 S. 1650 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 10.07.1997, Seite 1650
- Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
- vom 07.07.1997
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (13)
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …
Die Vorschrift wurde zwar nicht durch das hier in Rede stehende Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl I S. 3083) eingeführt oder modifiziert, sondern geht zurück auf das Bundeskriminalamtgesetz in der Fassung vom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650) und wurde vor dem Inkrafttreten des Unterabschnitts 3a des Bundeskriminalamtgesetzes zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2144) geändert. - BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten …
(2) 1 Die ermittelten Kennzeichen können automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), und des beim Hessischen Landeskriminalamt nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. - BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98
DDR-Dienstzeiten
ob § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl I S. 1065, ber. S. 2032), geändert durch Art. 6 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.§ 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 1065, berichtigt S. 2032), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 1650), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Rn. 41 § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl I S. 1065, ber. S. 2032), geändert durch Art. 6 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650) - jetzt unverändert gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434) - ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
- VGH Hessen, 23.04.2002 - 10 UE 4135/98
Datenschutz: Löschungsanspruch; Unzulässigkeit der Speicherung; …
Nachdem am 1. August 1997 das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in Kraft getreten war, teilte die Beklagte auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, das Aussonderungsprüfdatum sei im Falle des Klägers gemäß § 32 BKAG der 10. Januar 2005.Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs, wie die Revision meine, auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruhten, da das Berufungsurteil bereits deshalb aufzuheben sei, weil das auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Begehren des Klägers, die Löschung der über ihn gespeicherten und/oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu verfügen und ihm die Löschung zu bestätigen, nach dem während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG -) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) zu beurteilen sei und die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine revisionsgerichtliche Entscheidung in der Sache nicht erlaubten.
Der Kläger hat nach §§ 32 Abs. 2, 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG -) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650 ff.) einen Anspruch auf Löschung der sich aus den oben genannten Aktenzeichen ergebenden personenbezogenen Daten, die bei der Beklagten gespeichert sind.
Die Regelung sieht daher vor, dass die Speicherung personenbezogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen aufrechterhalten werden kann (vgl. amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3 BKAG, Bundestagsdrucksache 13/1550).
Bei der Prüfung, ob trotz nicht nur vorläufiger Verfahrenseinstellung die Speicherung personenbezogener Daten nach dem BKA-Gesetz zulässig ist, müssen sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nach wie vor gegen den Betroffenen ein Restverdacht besteht, etwa weil lediglich auf Grund der Beweislage eine Verurteilung nicht möglich erscheint (vgl. amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3 BKAG, Bundestagsdrucksache 13/1550).
- VG Hannover, 23.09.2013 - 10 A 2028/11
Löschung eines DNA-Identifizierungsmusters aus der DNA-Analysedatei des …
Rn. 25 Der Löschungsanspruch ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG -) vom 7.7.1997 (BGBl. I, S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.6.2013 (BGBl. I, S. 1602). - OVG Niedersachsen, 16.12.2008 - 11 LC 229/08
Vorliegen einer Rechtsverordnung für die Erhebung und Speicherung von Daten in …
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 1, § 32 Abs. 2 Satz 1 des "Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten" (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG -, vom 7.7. 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 - BGBl I 1997, 1650; 2007, 3198, - im Folgenden BKAG). - VG Hannover, 22.05.2008 - 10 A 2412/07
Zur Zulässigkeit der Verbunddatei "Gewalttäter Sport"
Der Löschungsanspruch ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz BKAG) vom 07.07.1997 (BGBl. I, S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I, S. 3198). - BVerwG, 09.09.1998 - 1 C 14.95
Datenschutz - Zeitpunkt der Anwendung des BKAG auf Löschungs- und …
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ( Bundeskriminalamtgesetz - BKAG ) vom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650) am 1. August 1997 hat die Beklagte im wesentlichen ausgeführt: Die Änderung der Rechtslage sei bei der Entscheidung über die Revision zu berücksichtigen.Das Berufungsurteil ist nämlich bereits deshalb aufzuheben, weil das auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Begehren des Klägers, die Löschung der über ihn gespeicherten und/oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu verfügen und ihm die Löschung zu bestätigen, nach dem während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ( Bundeskriminalamtgesetz - BKAG ) vom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650) zu beurteilen ist und die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine revisionsgerichtliche Entscheidung in der Sache nicht erlauben.
- BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 3.03
Pflicht des Bundeskriminalamts (BKA) zur Löschung der in Dateien gespeicherten …
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Berufungsurteil sei aufzuheben, weil das Klagebegehren nach dem während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650) - BKAG 1997 - zu beurteilen sei und die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine revisionsgerichtliche Entscheidung in der Sache nicht erlaubten. - VerfGH Saarland, 14.07.2016 - Lv 1/16
Datenschutz; personenbezogene Bewertungen; Speicherung von Merkmalen in …
Die Beantwortung der Frage, ob Vorschriften des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten vom 07.07.1997 - BKAG - (BGBl. I 1997, 1650), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl.I 2015, 1474) in Verbindung mit der Verordnung über die Art der Daten, die nach §§ 8 und 9 des BKAG gespeichert werden dürfen - BKA-Daten-Verordnung - BKADV - vom 04.06.2010 (BGBl I 2010, 716) eine solche Speicherung an sich erlauben, könnte davon abhängig sein, in welchen polizeilichen Dateien der Vermerk "gewalttätig" in Bezug auf den Beschwerdeführer überhaupt enthalten ist: Eine Speicherung allein in saarländischen polizeilichen Informationssystemen dürfte sich schwerlich auf Vorschriften des BKAG und der BKADV stützen lassen. - OVG Bremen, 08.07.2002 - 1 B 155/02
Rasterfahndung aus Anlass des Terroranschlags vom 11.09.2001 in New York - …
- VG Wiesbaden, 25.05.2009 - 6 K 168/09
Löschung seiner Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS
- VG Wiesbaden, 28.11.2006 - 6 E 864/06
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