14.06.2005
Bundestag - Drucksache 15/5674
Gesetzentwurf, Urheber:FraktionBündnis90/DieGrünen,FraktionderSPD
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2005 S. 2360 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 17.08.2005, Seite 2360
- Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
- vom 12.08.2005
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 15.06.2005 BT Anwendung der DNA-Analyse soll erleichtert werden
- 29.06.2005 BT Breite Mehrheit für Reihengentests zur Aufklärung von Verbrechen
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1293/07
Verfassungsmäßigkeit der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und …
b) Diese Voraussetzungen erlauben auch - wie vom Gesetzgeber durch die Einführung des § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich vorgesehen (eingeführt durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005, BGBl I S. 2360) - eine Anordnung der Maßnahme wegen Straftaten, die jeweils für sich keine Straftaten von erheblicher Bedeutung darstellen, deren wiederholte Begehung aber im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht. - EGMR, 04.06.2013 - 7841/08
PERUZZO AND MARTENS v. GERMANY
Diese alternative Begründung für die Entnahme von Körperzellen wurde durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl. I, S. 2360) in § 81g Abs. 1 eingeführt. - BVerfG, 15.08.2006 - 2 BvR 1028/06
Zulässigkeit der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und der …
Rn. 3 Diese Voraussetzungen erlauben auch - wie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen - eine Anordnung der Maßnahme im laufenden Strafverfahren (…vgl. BTDrucks 13/10791, S. 5;… BTDrucks 15/5674, S. 8 f., 11 f.; nach dem Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005, BGBl I S. 2360, regeln § 81 g Abs. 1 bis 3 und 5 StPO nunmehr die Maßnahme im laufenden Ermittlungsverfahren und § 81 g Abs. 4 und 5 StPO die sog. retrograde Erfassung).
- BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2049/06
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der molekulargenetischen Untersuchung von …
Dies gilt auch für die nunmehr nach dem Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2360) in § 81 g Abs. 4 und 5 StPO geregelte retrograde Erfassung (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2006 - 2 BvR 1028/06 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). - LG Potsdam, 12.12.2005 - 24 Qs 169/05
Molekulargenetische Untersuchung von Spurenmaterial unbekannter Herkunft: Wegfall …
Rn. 7 Durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl. I 2005, 2360), das am 1. November 2005 in Kraft getreten ist, wurde der Absatz 1 des § 81 f StPO neu gefasst. - OLG Köln, 16.08.2005 - 2 Ws 345/05
Anlasstat für die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
Ob nach dem Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.2005 - BGBl I 2360 -, das die Voraussetzungen für die Entnahme von Körperzellen neu gefasst hat, von einer Straftat von erheblicher Bedeutung auszugehen wäre, kann offen bleiben. - LG Hanau, 31.07.2014 - 3 Qs 56/14
DNA-Identifizierung nach Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 Nr 3 JGG.
Rn. 20 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 81g Abs. 1 bis 3 StPO seit der Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.2005 (BGBl I S. 2360) die Maßnahmen in einem laufenden Ermittlungsverfahren und § 81g Abs. 4 StPO die sogenannte retrograde Erfassung regelt (BVerfG, Beschl. 15.08.2006, 2 BvR 1028/06).
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